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Der Versicherungsaufsicht unterliegen Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben. Im Fürstentum Liechtenstein betreibt die Direktversicherung, wer im Inland belegene Risiken oder vom Inland aus in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens belegene Risiken deckt (Art. 2 VersAG i.V.m. Art. 1 VersAV ).
Die FMA beaufsichtigt als Sitzlandaufsichtsbehörde die gesamte Tätigkeit der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im EWR und in der Schweiz.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) sowie die Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAV) legen die rechtlichen Voraussetzungen der Versicherungsaufsicht fest, um die Geschäftstätigkeit in Liechtenstein aufnehmen zu können.
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Zulassung von Versicherungsunternehmen zur Geschäftstätigkeit in Liechtenstein
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Art. 12 VersAG statuiert die Bewilligungspflicht. Demnach bedürfen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht unterstehen, zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit für jeden einzelnen Versicherungszweig, den sie betreiben wollen, einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Unternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben wollen, benötigen ebenfalls eine aufsichtsbehördliche Bewilligung, wobei der Umfang der Aufsicht gegenüber der Direktversicherung eingeschränkt ist (Art. 2 VersAV).
Eigenversicherungen (Captives), die als konzerneigene Versicherung eines Grossunternehmens oder eines Verbandes tätig sind, können von der Aufsicht teilweise freigestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 VersAG erfüllt sind. (Im Einzelfall ist kein Aufsichtsbedarf gegeben, und die Interessen der Versicherten dürfen durch die Befreiung von der Aufsicht nicht gefährdet werden.)
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Bewilligungsgesuch zum Geschäftsbetrieb
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Art. 13 VersAG bestimmt, welche Angaben und Nachweise ein Bewilligungsgesuch zum Geschäftsbetrieb enthalten muss. Diese sind zusammen mit einem Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die wichtigsten Punkte sind dabei folgende:
- Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) aufweisen. Die Firmenbezeichnung ist mit der FMA vorab abzustimmen (Art. 21a VersAG) und muss vom Öffentlichkeitsregister angenommen werden.
- Tätigkeitsplan mit entsprechenden Angaben über die geplanten Versicherungszweige und die Risiken, die das Unternehmen zu zeichnen beabsichtigt.
- Angaben zur Solvenz sowie zur Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds.
- Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates zur Führung eines Versicherungsunternehmens.
- Angaben über Identität und Beteiligungshöhe von Aktionären und Genossenschaftern, die am Versicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung (10% des Kapitals oder der Stimmrechte) halten. Diese müssen Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftsführung bieten.
- Die Hauptverwaltung des Versicherungsunternehmens einschliesslich des Rechnungswesens muss im Fürstentum Liechtenstein verbleiben (Art. 18e VersAG), wobei es möglich ist, Geschäftsfunktionen wie Vertrieb, Bestandesverwaltung, Leistungsbearbeitung oder Vermögensverwaltung an andere Unternehmen in Liechtenstein oder im Ausland auszugliedern. Solche Funktionsausgliederungsverträge oder -absprachen sind der Aufsichtsbehörde ebenfalls einzureichen (Art. 13 Abs.1 Bst. i VersAG).
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Mindestkapitalausstattung und Organisationsfonds
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Gemäss Art. 14 VersAG muss ein Versicherungsunternehmen über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens gewährleistet. Die Höhe des Mindestkapitals, welches voll einbezahlt sein muss, wird von der Aufsichtbehörde mit Rücksicht auf die zu betreibenden Versicherungszweige und die Qualität des Risikomanagements festgelegt. Das bei Gründung voll einbezahlte Aktienkapital muss in jedem Fall die Höhe des Mindestgarantiefonds erreichen.
- Der Mindestgarantiefonds eines Lebensversicherungsunternehmens beträgt EUR 3.5 Mio. (Art. 27 Abs. 2 VersAV).
- Der Mindestgarantiefonds eines Schadenversicherungsunternehmens beträgt EUR 2.3 Mio. (Art. 17 Abs. 2 VersAV). Werden zum Teil Risiken der Zweige 10-15 versichert, beträgt der Mindestgarantiefonds EUR 3,5 Mio.
- Der Mindestgarantiefonds bei Rückversicherungsunternehmen beträgt EUR 3.2 Mio. (Art. 28m Abs. 2 VersAV).
- Bei firmeneigenen Rückversicherungen (Captives) kann die Aufsichtbehörde eine Reduktion des Mindestgarantiefonds bis zu einem Betrag von EUR 1.1 Mio. gestatten (Art. 28m Abs. 2 VersAV).
Gemäss Art. 17 VersAG muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, mit welchem die Gründungs- und Aufbaukosten bzw. die Kosten einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung gedeckt werden.
Die Höhe des Organisationsfonds beträgt bei Geschäftsaufnahme eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen in der Regel zwischen 20% und 50% des Mindestkapitals (Art. 18, Art. 28 bzw. Art. 28n VersAV).
Diese Beträge stellen die absoluten Mindestbeträge dar und werden in der Regel, mit Rücksicht auf die zu betreibenden Versicherungszweige und die Qualität des Risikomanagements, durch die Aufsichtbehörde angepasst.
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