Referenzwert-Verordnung (BMR)

Referenzwert-Verordnung (EU) 2016/1011

Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwert-Verordnung; BMR)

Was regelt die Referenzwert-Verordnung?

Mit der Referenzwert-Verordnung hat der EU-Gesetzgeber am 8. Juni 2016 einen harmonisierten Rahmen für die Anforderungen an die Bereitstellung und Verwendung von Referenzwerten festgelegt. Die Referenzwert-Verordnung findet in den EU-Mitgliedstaaten seit 1. Januar 2018 Anwendung. Sie wurde mit der Verordnung (EU) 2019/2089 vom 27. November 2019 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (Klima-Referenzwert-Verordnung; Klima-BMR) abgeändert.

Ebenso hat sie eine Abänderung erfahren durch die Verordnung (EU) 2019/2175 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 (EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnungen), nach der einige Zuständigkeiten ab 1. Januar 2022 auf die ESMA übertragen werden. Im Hinblick auf die Stärkung der Robustheit von Referenzwerten, die Verhinderung von jeglichen Manipulationen sowie auf die Festlegung erweiterter Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden hat die EU-Kommission fünf Level II Rechtsakte erlassen. Es handelt sich um die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1348, 2021/1349, 2021/1350, 2021/1351 und 2021/1352.

Zuletzt, am 10. Februar 2021, erfolgte die Veröffentlichung einer weiteren Verordnung zur Abänderung der BMR (EU) 2021/168 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte, die Möglichkeit der Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte durch die EU-Kommission und die Verlängerung der Frist für die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten bis zum 31. Dezember 2023. Auf Basis dieser Verordnung wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1847 zur Festlegung des SARON als Ersatzreferenzwert des CHF-LIBOR ab 1. Januar 2022 und (EU) 2021/1848 zur Festlegung des EURSTR als Ersatzreferenzwert für EONIA ab 3. Januar 2022 erlassen. 

Referenzwerte werden bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten (bei Hypothekarkredite für Verbraucher, Verbraucherkredite) zur Bestimmung des zahlbaren Betrags für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder des Wertes eines Finanzinstruments oder bei der Messung der Wertentwicklung von Fonds zwecks Rückverfolgen der Rendite des Referenzwertes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fee) verwendet. Durch die Referenzwert-Verordnung sollen neben einem effizienten Aufsichtsregime insbesondere die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte sichergestellt und somit Manipulationsspielräume und Interessenskonflikte vermieden und eine transparente Ermittlung von Referenzwerten sichergestellt werden. Von den Regelungen der Referenzwert-Verordnung betroffen sind natürliche und juristische Personen die Referenzwerte bereitstellen (Administratoren), zu deren Erstellung beitragen (Kontributoren) oder solche Referenzwerte verwenden. Damit erfasst die Referenzwert-Verordnung auch beaufsichtigte Unternehmen wie Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, (Rück-)Versicherungsunternehmen, Fonds (OGAW, AIF) bzw. deren Verwaltungsgesellschaften, AIFM, Investmentunternehmen nach dem IUG, Pensionsfonds, Kreditgeber, Marktbetreiber, Zentrale Gegenparteien, Transaktionsregister oder Administratoren im Sinne der Referenzwert-Verordnung.

1. Administratoren:

Administratoren sind natürliche oder juristische Personen, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausüben.

Die Referenzwert-Verordnung legt erstmalig umfassende Anforderungen an Administratoren fest. Administratoren bedürfen der Zulassung der zuständigen Behörde und werden beaufsichtigt. Soweit es sich beim Administrator um ein beaufsichtigtes Unternehmen (siehe oben) handelt und das einschlägige Recht eine Tätigkeit als Administrator nicht verhindert sowie kein kritischer Referenzwert bereitgestellt wird, genügt eine Registrierung durch die zuständige Behörde. In allen Fällen in denen ein Administrator ausschliesslich nicht signifikante (d.h. weder kritische noch signifikante) Referenzwerte bereitstellt, genügt ebenfalls eine Registrierung durch die FMA. Ab 1. Januar 2022 wird gemäss der Verordnung (EU) 2019/2175 die Zulassungserteilung und die Beaufsichtigung von Administratoren von kritischen Referenzwerten nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c BMR (ausgenommen Bst. b; Referenzwerte, die auf Beiträgen von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren beruhen) durch die ESMA erfolgen.

Administratoren müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung („Governance“) und angemessene Schritte verfügen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst und den Kontributoren oder Nutzern der Referenzwerte zu erkennen, zu vermeiden oder zu regeln. Administratoren haben eine interne Aufsichtsfunktion einzurichten, Aufzeichnungen über die verwendeten Daten und die Methodik für die Erstellung des Referenzwertes zu führen, ein Beschwerdemanagement einzurichten und detaillierte Anforderungen an die verwendeten Daten und die Methodik einzuhalten sowie die verwendete Methodik zu veröffentlichen. Für jeden Referenzwert ist aus Verbraucherschutzgründen eine Referenzwerterklärung mit näherer Beschreibung des Referenzwertes zu erstellen. Diese Erklärung hat entsprechend der Klima-Referenzwert-Verordnung bzw. den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816 und 2020/1817 auch Erläuterungen zu enthalten, wie ESG-Faktoren in den Referenzwerten bzw. der Methodik berücksichtigt werden. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen variieren je nach Kategorie des Referenzwertes. Die Referenzwert-Verordnung sieht auch Regelungen für die Tätigkeit von Administratoren mit Sitz in Drittstaaten im EWR bzw. für die Verwendung von in Drittstaaten bereitgestellten Referenzwerten im EWR vor, da grundsätzlich Referenzwerte bei grenzüberschreitenden Transaktionen von grosser Bedeutung sind.

Antrag auf Zulassung, Registrierung:

Administratoren mit Sitz in Liechtenstein haben ihre Zulassung bzw. Registrierung bei der FMA (bzw. ab 1. Januar 2022 bei der ESMA für kritische Referenzwerte) zu beantragen. Soweit es sich um einen von der EU-Kommission anerkannten kritischen Referenzwert handelt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1368), darf ein solcher von Indexanbietern, die noch nicht als Administrator zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitgestellt werden. Eine Antragstellung als Administrator innerhalb dieser Übergangszeit bewirkt, dass der kritische Referenzwert darüber hinaus bis zum Abschluss des Antragsverfahrens bereitgestellt werden kann. Ebenso ist die Verwendung solcher kritischer Referenzwerte innerhalb derselben Fristen möglich (Art. 51 Abs. 4a und 4b BMR).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 BMR liefert der Antragsteller alle notwendigen Informationen, um der FMA bzw. ESMA gegenüber nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Zulassung oder Registrierung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen der BMR zu erfüllen.

Administratoren mit Sitz in einem Drittstaat sind, solange von der EU-Kommission kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Art. 30 Abs. 2 oder 3 BMR gefasst wurde, bis 31. Dezember 2021 verpflichtet, bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedsstaats ihre Anerkennung gemäss Art. 32 BMR zu beantragen. Ab 1. Januar 2022 übernimmt die ESMA die Zuständigkeit für die Anerkennung von Administratoren mit Sitz in einem Drittstaat und deren Beaufsichtigung (ggf. in Kooperation mit der Aufsichtsbehörde im Drittstaat). Die EU-Kommission hat bisher zwei Gleichwertigkeitsbeschlüsse am 29. Juli 2019 erlassen, einerseits hinsichtlich der in Australien gesetzlich anerkannten kritischen Referenzwerte (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1274 andererseits hinsichtlich der in Singapur gesetzlich benannten finanziellen Referenzwerten (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/127).

Für weitere Details bitten wir Sie eine E-Mail an wpm@fma-li.li zu senden.

2. Kategorien von Referenzwerten:

Kritischer Referenzwert (Art. 20 BMR)

  • Referenzwert wird als Bezugsgrundlage in einem Gesamtwert von >500 Mrd. Euro verwendet oder
  • Referenzwert wird als Bezugsgrundlage in einem Gesamtwert von >400 Mrd. Euro verwendet und hat keinen oder wenigen Ersatz und der Ausfall würde erhebliche nachteilige Auswirkungen haben oder
  • Referenzwert beruht auf Beiträgen aus mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren und ist als kritisch eingestuft.

Es bedarf eines Durchführungsbeschlusses der EU-Kommission und der Aufsicht durch ein Kollegium;

Signifikanter Referenzwert (Art. 24 BMR)

  • Referenzwert wird als Bezugsgrundlage in einem Gesamtwert von >50 Mrd. Euro verwendet oder
  • Referenzwert hat keinen oder wenigen Ersatz und der Ausfall würde erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben;

Nicht signifikanter Referenzwert (Art. 26 BMR)

  • Referenzwert, der kein kritischer und kein signifikanter Referenzwert ist;

Besondere Bestimmungen sind für folgende Referenzwerte vorgesehen:

Referenzwerte aus regulierten Daten (Art. 17 BMR)
Referenzwerte, die aufgrund von Eingabedaten eines Handelsplatzes, eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA), eines Bereitstellers konsolidierter Datenträger (Datenticker, CTP), eines genehmigten Meldemechanismus (ARM), einer Strombörse, einer Energiebörse, einer Auktionsplattform für Treibhausgasemissionen bereit gestellt werden.

Referenzzinssätze (Art. 18 BMR)
Referenzwerte, die auf der Grundlage des Zinssatzes bestimmt werden, zu dem Banken anderen Banken oder anderen Agenten als Banken auf dem Geldmarkt Kredite gewähren oder bei diesen Kredite aufnehmen können. 

Rohstoff-Referenzwert (Art. 19 BMR)
Referenzwerte, die auf den Transaktionsdaten, Kauf- und Verkaufsangeboten oder sonstigen Daten zu bestimmten physischen Rohstoffen beruhen.

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (Art. 19a BMR)
Referenzwerte, die als solche bezeichnet werden und bei denen eine bestimmte Auswahl, Gewichtung oder ein Ausschluss an Vermögenswerten erfolgt: im Fall des EU-Referenzwertes für den klimabedingten Wandel: es muss sich das Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23c BMR) befinden, der nach einem Mindeststandard gem. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erstellt ist; im Fall des Paris-abgestimmten EU-Referenzwertes: es müssen die CO2-Emissionen des Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Pariser Übereinkommens ausgerichtet sein, die dem Mindeststandard der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 entsprechen und es dürfen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Vermögenswerten andere ESG-Ziele nicht beeinträchtigen.  Den zuständigen Aufsichtsbehörden obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Offenlegungspflichten durch die Administratoren in der Referenzwert-Erklärung.  

3. Kontributoren:

Kontributoren sind natürliche oder juristische Personen, die Eingabedaten beitragen, die von Administratoren zur Bestimmung eines Referenzwertes in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschliesslich geschätzter Preise, Quotierungen oder anderer Werte verwendet werden. Als Beitragen gilt die Übermittlung von nicht ohne weiteres verfügbaren Eingabedaten zur Bestimmung eines Referenzwertes.

Kontributoren werden einem Verhaltenskodex unterstellt (Art. 15 BMR). Kontributoren, die beaufsichtige Unternehmen sind, haben bestimmte Anforderungen an die Unternehmensführung („Governance“) und für die Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Bereitstellung von Eingabedaten für die Erstellung eines Referenzwertes zu erfüllen (Art. 16 BMR).

4. Verwendung von Referenzwerten:

Eine Verwendung eines Referenzwertes (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 BMR) ist bei folgenden Aktivitäten gegeben:

a) die Ausgabe eines Finanzinstruments, für das ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient
b) die Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder –kontrakts zahlbaren Betrags unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination
c) den Umstand, Vertragspartei eines Finanzkontrakts zu sein, für den ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient
d) die Bereitstellung eines Sollzinssatzes im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, der als Spread oder Aufschlag auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet wird und ausschliesslich für einen Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage verwendet wird, bei dem der Kreditgeber Vertragspartei ist
e) die Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgen der Rendite dieses Indexes oder dieser Indexkombination, Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fee)


Beaufsichtigte Unternehmen wie Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, (Rück-)Versicherungsunternehmen, OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften, AIFM, Investmentunternehmen nach dem IUG, Pensionsfonds, Kreditgeber, Marktbetreiber, Zentrale Gegenparteien, Transaktionsregister oder Administratoren im Sinne der Referenzwert-Verordnung Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungen, Fonds (OGAW, AIF) bzw. deren Verwalter, Pensionsfonds, Kreditgeber, Marktbetreiber, Zentrale Gegenpartei, Transaktionsregister oder Administratoren dürfen seit 18. Dezember 2019 (Inkrafttreten der BMR und des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes; EWR-RWDG; LGBl. 2019 Nr. 255) nur Referenzwerte verwenden, die von einem registrierten eingetragenen Administrator bereitgestellt werden oder als Drittstaatenreferenzwerte registriert sind (Art. 29 Abs. 1 BMR).

Nach Art. 51 Abs. 5 BMR ist die Verwendung eines Referenzwertes, der von einem in einem Drittstaat ansässigen Administrator bereitgestellt wurde und der im EWR bereits als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 gestattet, soweit auf diese Referenzwerte vor bzw. bis zum 31. Dezember 2023 Bezug genommen wird. Diese Übergangsfrist gilt solange, als von der EU-Kommission kein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Art. 30 Abs. 2 oder 3 BMR erlassen wird, der Administrator mit Sitz in einem Drittstaat nicht gemäss Art. 32 BMR anerkannt wurde oder ein Referenzwert nicht nach Art. 33 BMR übernommen wurde.

In Wertpapierprospekten oder Prospekten von OGAW oder anderen Kundenverträgen sind klare, gut sichtbare Informationen aufzunehmen, wenn der Gegenstand des Prospekts oder des Vertrags ein übertragbares Wertpapier oder sonstige Investmentprodukte sind, bei denen ein Referenzwert als Bezugsgrösse dient (Art. 29 Abs. 2 BMR). Von der Pflicht nach Art. 29 Abs. 2 BMR sind Wertpapierprospekte, die ab dem 1.1.2018 genehmigt wurden, unmittelbar betroffen. Im Hinblick auf Prospekte nach dem UCITSG sind die konstituierenden Dokumente bei erster Gelegenheit oder spätestens zwölf Monate nach jenem Zeitpunkt zu aktualisieren (Art. 52 BMR).

Im Weiteren haben beaufsichtige Unternehmen, ausgenommen der Administratoren, die Referenzwerte verwenden robuste, schriftliche Pläne aufzustellen, die Massnahmen bei Änderung oder dem Wegfall des verwendeten Referenzwertes darlegen (Art. 28 Abs. 2 BMR). Mit der Erstellung von robusten Plänen sind Organisationspflichten (Betriebsverfahren betreffen die Erstellung, laufende Kontrolle der Pläne sowie die Orientierung der Vertragsbeziehungen an diesen) für beaufsichtigte Unternehmen verbunden. Die FMA kann die Vorlage der Pläne verlangen.

5. Aufsicht:

Die FMA erhält durch die Referenzwert-Verordnung einen neuen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 FMAG (Zulassung/Registrierung von Administratoren, ausgenommen solcher, die kritische Referenzwerte nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c BMR bereitstellen; Anerkennung von Drittstaatenadministratoren bis zum 31.12.2021 (ab 2022 durch ESMA) bzw. Genehmigung der Übernahme von Referenzwerten, die von Drittstaatenadministratoren bereitgestellt werden, Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie des EWR-RWDG). Die übernommenen Drittstaats-Referenzwerte werden künftig alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft. Die Aufsichtsabgaben und Gebühren ergeben sich aus den Anhängen 1 und 2 FMAG.

6. Referenzwertregister:

Bei der Europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) wird ein öffentliches, zentrales Register aller zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie aller anerkannten Referenzwerte, die in Drittstaaten bereitgestellt werden, geführt ((https://www.esma.europa.eu/databases-library/registers-and-data). 

Weiters stellt die ESMA eine Liste betreffend noch nicht abgeschlossene Zulassungen oder Registrierungen von Administratoren mit Sitz in der EU, für welche die Entscheidung über die Zulassung bzw. Registrierung von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde noch ausständig ist, bereit.(https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma_public_statement_bmr_transitional_period_-_pending_applications.pdf)

Wie findet die Referenzwert-Verordnung in Liechtenstein Anwendung?

Die Referenzwert-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie die dazu von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte (Level II) sind in Liechtenstein direkt anwendbar. Sie gilt seit dem Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 190/2019 betreffend die Referenzwert-Verordnung, dem 18. Dezember 2019. Gleichzeitig ist auch das EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz (EWR-RWDG; LGBl. 2019 Nr. 255) in Kraft getreten.

Die „Klima-Referenzwert-Verordnung“ (Verordnung (EU) 2019/2089 ist am 7. Februar 2020 mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2020 ins EWR-Abkommen übernommen worden. Die aufgrund der Klima-Referenzwert-Verordnung notwendig gewordenen Anpassungen des EWR-RWDG im Bereich der Strafbestimmungen sind ebenfalls am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.

Was ist der Stand der Umsetzung?

Folgende EU-Rechtsakte befinden sich noch im EWR-Übernahmeverfahren:

Verordnung (EU) 2019/2175 (ESAs Review) und Delegierte Verordnungen (EU) 2021/1348, 2021/1349, 2021/1350, 2021/1351 und 2021/1352

Verordnung (EU) 2021/168 und Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1847 und 2021/1848

Delegierte Verordnungen (EU) 2020/1816, 2020/1817 und 20201/1818; Der aktuelle Stand des EWR-Übernahmeverfahrens kann unter folgendem Link abgerufen werden. 

Information: Kritische Referenzwerte

EURIBOR (EURO Interbank Offered Rate): Administrator: EMMI (European Money Market Institute); Aufsichtsbehörde: FSMA (Belgien); EMMI hat Zulassung unter BMR seit 2. Juli 2019;

EONIA (EURO OverNight Index Average): Administrator: EMMI; Einstellung 31. Dezember 2021; Ersatzreferenzwert EURSTR (EU-Durchführungsbeschluss 2021/1848) ab 3. Januar 2022

andere kritische EU-Referenzwerte:
STIBOR (Schweden)
WIBOR (Polen)
NIBOR (Norwegen)

Ersatz der verschiedenen LIBORs (London Interbank Offered Rate):
CHF-LIBOR:
SARON - Swiss Average Rate Overnight (EU-Durchführungsverordnung 2021/1847) ab. 1. Januar 2022
USD-LIBOR:
SOFR - Secured Overnight Financing Rate ab Juli 2023
YEN-LIBOR:
TONAR - Tokyo Overnight Average Rate ab 1. Januar 2022
GBP-LIBOR:
SONIA - Sterling Overnight Interbank Average Rate ab 1. Januar 2022