Liechtenstein ermöglicht Online-Verifikation

Die FMA hat eine Wegleitung zur Auslegung von Art. 11 Abs. 3 des Sorgfaltspflichtgesetzes („persönlich anwesend“) publiziert. Gleichzeitig hat die Regierung Artikel 6 Abs. 4 und Artikel 24a der Sorgfaltspflichtverordnung angepasst. Dies bedeutet eine Erleichterung für die Sorgfaltspflichtigen hinsichtlich der Identifikation ihrer Kunden.

Gemäss der derzeitigen Fassung des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtrechts ist die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg (sog. „non face-to-face“) zwingend als erhöhtes Risiko einzustufen. Diese Einstufung bedeutet mehr administrativen Aufwand für die Sorgfaltspflichtigen. Durch die angepasste Auslegung des Begriffs „persönlich anwesend“ in der Wegleitung erfährt diese Regelung eine Erleichterung. Die eingeräumte Möglichkeit einer Online-Verifikation gestattet es, trotz fehlender physischer Präsenz von einer face-to-face-Eröffnung auszugehen. Sowohl der Vertragspartner als auch der wirtschaftlich Berechtigte können künftig unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen online identifiziert werden. 

Durch die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung verbunden mit der publizierten FMA-Wegleitung wurde dem Bedürfnis der Zeit entsprochen, Geschäfte auf elektronischem Wege auch ohne Auslösung verschärfter Anforderungen aufzunehmen. Dies bedeutet weniger administrativen Aufwand für die Sorgfaltspflichtigen. Eine Lockerung scheint im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen und Trends im Bereich des Online-Geschäfts zeitgerecht und notwendig.

Sowohl die Verordnungsänderung als auch die neue FMA-Wegleitung treten am 1. April 2015 in Kraft.

Wegleitung

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