FMA-Mitteilung 2017/3 abgeändert

Die FMA hat die Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht abgeändert. Diese Abänderung basiert auf Rückmeldungen, welche im Rahmen einer Testphase mit externen Testpiloten zum elektronischen Meldewesen der FMA übermittelt wurden. Dabei hält die FMA fest, dass durch diese Abänderung keine zusätzlichen oder ergänzenden Informationen eingeholt werden. Der Katalog der zu meldenden Faktoren entspricht unverändert jenem nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 SPV.

Die Abänderung beschränkt sich auf die Ausführungen zu den einzelnen Meldefaktoren in Kapitel 5. Im Einzelnen wurden mittels dieser Abänderung folgende Klarstellungen ergänzend aufgenommen:

Allgemeine Faktoren

  • Ziff. 5.1.1: Die zu meldenden angebotenen Produkte und Dienstleistungen beschränken sich nicht ausschliesslich auf sorgfaltspflichtige Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 SPG.
  • Ziff. 5.1.2.1: Es sind ausschliesslich jene Beschäftigten zu melden, welche an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirken. Zudem wurde eine Definition der an Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mitwirkenden Beschäftigten für Spielbanken aufgenommen.
  • Ziff. 5.1.2.2: Es ist ausschliesslich die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen zu melden. Die dort getroffene Definition der Geschäftsbeziehung ist für das gesamte Meldewesen relevant.
  • Ziff. 5.1.5: Hat eine politisch exponierte Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist für die Meldung die Staatsangehörigkeit des Staates ausschlaggebend, in welchem das wichtige öffentliche Amt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG ausgeübt wird.
  • Ziff. 5.1.6: Es geht hier um die Anzahl jener Geschäftsbeziehungen, bei welchen die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 SPV identifiziert wurden.

Zusätzliche Faktoren für Banken und Zweigstellen ausländischer Banken

  • Ziff. 5.2.2: Sofern eine Person über mehrere Wohnsitze verfügt, so ist für die Zwecke des Meldewesens der Wohnsitz, in welchem die steuerliche Ansässigkeit gegeben ist, massgebend. Zudem wurden klarstellende Ausführungen zur Unterscheidung der sog. Stufe 1 und Stufe 2 getroffen sowie die aktualisierten Gesetzesverweise ergänzt.

Zusätzliche Faktoren für Dienstleister für Rechtsträger

  • Ziff. 5.4.1: Sofern eine Person über mehrere Wohnsitze verfügt, so ist für die Zwecke des Meldewesens der Wohnsitz, in welchem die steuerliche Ansässigkeit gegeben ist, massgebend. Zudem wurden klarstellende Ausführungen zur Unterscheidung der sog. Stufe 1 und Stufe 2 getroffen sowie die aktualisierten Gesetzesverweise ergänzt.
  • Ziff. 5.4.3: Es wurden nähere Ausführungen zum Begriff „Organisation des Sorgfaltspflichtigen“ aufgenommen, um die externen Personen klar definieren zu können.
  • Ziff. 5.4.4: Es wurden nähere Ausführungen zum Begriff „Organisation des Sorgfaltspflichtigen“ aufgenommen, um die externen Personen klar definieren zu können.

FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

 

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