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Nationale Wahlrechte

Um den Unterschieden der einzelnen Länder sowie ihren nationalen Gegebenheiten Rechung zu tragen, sehen die Basel II Richtlinien (2006/48/EG, 2006/49/EG) Wahlrechte und Optionen bei der Umsetzung vor.

Aufgrund des Art. 144 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG hat die FMA die Ausübung der eröffneten Optionen und Wahlrechte im Internet zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren.

Im Zuge der Ausgestaltung des vorliegenden Offenlegungsschemas wurden vom Komitee der Europäischen Bankenaufseher (CEBS) folgende Arbeitsdefinitionen für den Begriff „nationale Wahlrechte" festgelegt:

  • Option: der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen, die durch die Richtlinien vorgegeben sind;

  • Wahlrecht bzw. nationales Wahlrecht: der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Wahl, die betreffende Bestimmung gesetzlich umzusetzen oder von einer Umsetzung abzusehen.

Von dieser Definition ausgenommen sind:

  • Wahlrechte, die der Aufsichtsbehörde in der konkreten Interaktion mit einem Aufsichtsobjekt zur Verfügung stehen,
  • alle Ermessensspielräume, welche im Modellbewilligungsprozess auf Einzelfallebene ausgenützt werden können und daher nicht generell umgesetzt werden,
  • Wahlrechte, die den beaufsichtigten Instituten selbst zur Verfügung stehen und deren Umsetzung daher nicht von der FMA vorgegeben wird.
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Für einen Überblick der Liste der Optionen und Nationalen Wahlrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten siehe die korrespondierende Tabelle auf der CEBS Homepage.

 

 

Gegenseitige Anerkennung von Wahlrechten

Gegenseitige Anerkennung PDF-Download

 

Für einen Überblick der Liste der gegenseitigen Anerkennung von Nationalen Wahlrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten aus der Perspektive des Consolidating Supervisors siehe die korrespondierende Tabelle auf der CEBS Homepage.

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