Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung und Länderliste A

Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung und Anpassung der Länderliste A der FMA-Richtlinie 2013/1

Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 14. März 2023 eine Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung verabschiedet.

Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit der Abänderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen.

Die delegierten Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in Liechtenstein. Eine Umsetzung dieser Verordnung in nationales Recht ist somit rechtlich nicht notwendig. Aus diesem Grund hat die Regierung entschieden, den Inhalt der delegierten Verordnung nicht mehr zusätzlich in Anhang 4 der SPV umzusetzen. Art. 23a der SPV wird entsprechend angepasst und wird direkt auf die delegierte Verordnung verweisen. Anhang 4 der SPV wird ersatzlos gestrichen.

Die FMA wird die Staaten mit strategischen Mängeln weiterhin in der „Liste A“ aufführen und sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichtigen über die Änderungen der delegierten Verordnung informiert werden. Für die Sorgfaltspflichtigen ergibt sich somit durch die Aufhebung des Anhang 4 der SPV inhaltlich keine Änderung.

Die aktuell bevorstehende Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 soll am 17. März 2023 in das EWR-Abkommen übernommen werden und am 18. März in Kraft treten. Die einleitend erwähnte Abänderung der SPV wird gleichzeitig mit dieser Änderung der delegierten Verordnung in Kraft treten.

Anpassung der Länderliste A der FMA-Richtlinie 2013/1

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/410 der Kommission vom 19. Dezember 2022 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 geändert.

Neu werden die Demokratische Republik Kongo, Gibraltar, Mosambik, Tansania und die Vereinigten Arabischen Emirate in die Tabelle I des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen. Gleichzeitig werden Nicaragua, Pakistan und Simbabwe aus dieser Tabelle gestrichen. Vorbehaltlich der Übernahme dieser Abänderungsverordnung in das EWR-Abkommen (voraussichtlich 17. März 2023), wird diese Verordnung in Liechtenstein am 18. März 2023 direkt anwendbar sein.

Des Weiteren haben sich im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Die FATF hat in Ihrem Bericht vom 24. Februar 2023 https://www.fatf-gafi.org/en/publications/High-risk-and-other-monitored-jurisdictions/Increased-monitoring-february-2023.html zu Ländern unter Beobachtung «Juristictions under Increased Monitoring» (sog. «grey list») Anpassungen vorgenommen:

Neu wurden Nigeria und Südafrika in die «grey list» aufgenommen und Kambodscha sowie Marokko von der Liste gestrichen.

Im Hinblick auf die internationalen Sanktionen verordnete die Regierung gestützt auf Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) und in Ausführung der Resolution 2653 (2022) vom 21. Oktober 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechende Zwangsmassnahmen gegenüber Haiti.

Transparency International veröffentlichte den angepassten Korruptionsindex 2022 und listete neu den Oman mit einem CPI < 50.

Auch der aktuelle Global Terrorism Index 2023 (GTI Index) wurde veröffentlicht und Myanmar (erneut) gelistet. Der Jemen gehört hingegen nicht mehr zu den Jurisdiktionen der Risikokategorien "very high" oder "high".

All diese Änderungen wurden in der «Liste A» (Liste der Länder mit erhöhten geographischen Risiken) nachvollzogen und die entsprechenden Anpassungen in den jeweiligen Spalten vorgenommen.

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