Laufende Aufsicht

Die FMA vollzieht das Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVG) sowie die dazu erlassene Verordnung und trifft die dazu notwendigen Massnahmen. Das VVG umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Vermögensverwaltungsgesellschaften und bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

Gesetze und Verordnungen

Das VVG regelt die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung (Art. 1 Abs. 1 VVG).

Die Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVO) regelt in Durchführung des VVG das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit der Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung.  

Meldewesen

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Gesetz und Verordnung berichten die Vermögensverwaltungsgesellschaften der FMA periodisch und anlassbezogen.

Periodische Berichterstattung der Vermögensverwaltungsgesellschaft: 
Die Vermögensverwaltungsgesellschaften haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen (Art. 28 Abs. 1 VVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 VVO sind spätestens zwei Monate nach dem 30.06. bzw. 31.12. die halbjährliche Berichterstattungen bei der FMA über die e-Service Meldeplattform einzureichen. Weiter sind die Revisionsberichte über die Vermögensverwaltungsgesellschaften von Seiten der Revisionsstellen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen (Art. 14 Abs. 2 VVO). Hierzu stellt die FMA den Vermögensverwaltungsgesellschaften die Wegleitung „Periodische Meldungen“ zur Verfügung.

Anlassbezogene Meldepflichten: 
Neben den regelmässig zu erstattenden Meldungen sind der FMA gegebenenfalls auch fallweise Tatsachen zu melden und entsprechende Unterlagen einzureichen (Art. 10 ff. und 45 VVG). Details können in der Wegleitung „Anlassbezogene Meldungen“ eingesehen werden.