Laufende Aufsicht

Die FMA steht in einem Austausch mit dem jeweiligen Wirtschaftsprüfer des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft, welcher jedwede aktive oder passive Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie sonstige erhebliche Tatsachen und Informationen der FMA zur Kenntnis bringt. Die FMA nimmt die hoheitlichen aufsichtsrechtlichen Aufgaben wahr und wird Massnahmen zur Sanktionierung, der Beseitigung und Vermeidung von Missständen veranlassen.

Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften und OGAW nach UCITSG

Das UCITSG gilt für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz in Liechtenstein haben oder Anteile eines OGAW in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben (Art. 2 Abs. 1 UCITSG).

Die FMA überwacht den Vollzug des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), der dazu erlassenen Verordnung (UCITSV) und der FMA-Richtlinien und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die FMA arbeitet bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften mit den zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedsstaaten kooperativ zusammen. Dies umfasst sowohl den Informationsaustausch als auch die Vor-Ort-Kontrolle.

Gesetze und Verordnungen

Das UCITSG regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von UCITS/OGAW sowie deren Verwaltungsgesellschaften. Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems (Art. 1 UCITSG).

Meldewesen

Periodische Berichterstattung der Verwaltungsgesellschaften:
Die Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars gemäss FMA-Mitteilung 2015/1: Elektronischer Geschäftsverkehr (e-Services) zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag via e-Service Portal bei der FMA einzureichen (Art. 124 Abs. 2 UCITSV). Die Prüfberichte über die Verwaltungsgesellschaften sind sechs Monate nach Geschäftsjahresende durch die Wirtschaftsprüfer in Entsprechung der FMA-Richtlinie 2015/3 vom 17. Dezember 2015 einzureichen.

Periodische Berichterstattung betreffend OGAW: 
Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat für jeden OGAW spätestens vier Monate nach dem Ende des Berichtszeitraumes einen Jahresbericht (Art. 70 lit. b UCITSG) und zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraumes einen Halbjahresbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (Art. 70 lit. c UCITSG) zu veröffentlichen und bei der FMA einzureichen. Der Prüfungsbericht muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Wirtschaftsprüfer eingereicht werden.

Periodische Berichterstattung betreffend die Risikomess- und Meldeverfahren für den Derivateeinsatz bei OGAW:
Die Verwaltungsgesellschaften haben der FMA jährlich in standardisierter Form die in der FMA-Richtlinie 2016/1 - Derivaterichtlinie vorgeschriebenen Meldungen mit Stichtag 31. Dezember zu erstatten (Art. 53 UCITSG i.V.m. Art. 43 bis 48 UCITSV). DIe Meldung ist innert zwei Monaten ab Stichtag an die FMA zu übermitteln.