Aufsicht

Das 180a-Gesetz gewährleistet eine laufende Aufsicht über die dem Gesetz unterstellten Personen. Die Aufsicht umfasst im Wesentlichen die Bereiche Bewilligungserteilung, dauernde Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen, Melde- und Auskunftspflichten, Bewilligungsbeendigung, Massnahmenkompetenz der FMA und Zusammenarbeit mit Behörden.

Die FMA überwacht im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung sowohl die Einhaltung der Bewilligungspflicht und -voraussetzungen wie auch den Schutz von Bezeichnungen (Art. 10 180a-G). Weitere Hinweise diesbezüglich finden sich in der Rubrik Kundenschutz.

Auch in sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht übt die FMA die Aufsicht über Personen nach dem 180a-Gesetz aus. Die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten im Rahmen von sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten wird anlässlich regelmässiger Kontrollen von der FMA oder im Auftrag derselben von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften überprüft.

Darüber hinaus obliegt der FMA die Ahndung von bestimmten Übertretungen. Für die Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten stehen der FMA verschiedene Befugnisse zu. Zu nennen sind insbesondere ein umfassendes Auskunftsrecht, das Recht auf Kontrollen bis hin zum Verfügen eines vorübergehenden Tätigkeitsverbots.

Meldewesen

Für Personen nach dem 180a-Gesetz sind keine regelmässig zu erstattende Meldungen an die FMA vorgesehen. Sie unterstehen aber anlassbezogenen Meldepflichten.

So haben Bewilligungsinhaber der FMA jede Änderung in den Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 180a-G erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft auch Änderungen der Wohnsitz- oder inländischen Geschäftsadresse.

Insbesondere ist der FMA auch unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ein Ruhen der Bewilligung eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn das Dienstverhältnis eines Bewilligungsinhabers beendet wird oder wenn die Treuhänderbewilligung des Arbeitgebers erlischt, widerrufen oder entzogen wird. Geht der Bewilligungsinhaber innert sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ruhendlegung kein neues Dienstverhältnis ein, so erlischt die Bewilligung kraft Gesetz.

Die Aktivierung einer ruhenden Bewilligung ist der FMA ebenfalls unverzüglich schriftlich zu melden. Hierzu ist der entsprechende Antrag zu verwenden und die Wegleitung unter der Rubrik Zulassungen/Bewilligungen zu beachten.

Register

Personen nach 180a-Gesetz im Register der Bewilligungsträger