Abwicklungsinstrumente und MREL

Mit der Schaffung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) wurde in Liechtenstein auch das Bail-in-Instrument zur Umwandlung und Herabschreibung von bestimmten Gläubigerforderungen geschaffen. Der Bail-in ist neben der Unternehmensveräusserung, dem Brückeninstitut und der Ausgliederung von Vermögenswerten eines von vier Abwicklungsinstrumenten, die das SAG der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellt. Ziel des Abwicklungsregimes für Banken und Wertpapierfirmen ist es, den Fortbestand von kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen eines Finanzinstituts sicherzustellen und die Kosten für den Staat und die Steuerzahler so gering wie möglich zu halten. Dies im Gegensatz zu den zahlreichen sogenannten Bail-outs von Finanzinstituten durch verschiedene Staaten während der Finanzkrise. Das Bail-in-Instrument stellt sicher, dass die Eigentümer und Gläubiger des ausfallenden Instituts Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der Kosten, die durch den Ausfall des Instituts entstehen, übernehmen.

Vor der Setzung von Abwicklungsinstrumenten hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die Herabschreibung von Eigentumstiteln (Eigenkapital) und die Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Teile des Fremdkapitals) in Eigenkapital oder deren Herabschreibung anzuordnen. Mit der Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kann ein Institut rekapitalisiert bzw. Kapital für ein Brückeninstitut bereitgestellt werden. Zusätzlich kann das Bail-in-Instrument auch im Rahmen der Unternehmensveräusserung oder der Ausgliederung von Vermögenwerten zur Anwendung gelangen.

Damit Abwicklungsinstrumente erfolgreich durchgeführt werden können, müssen Banken und Wertpapierfirmen ausreichend berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (bail-in-fähige Instrumente) vorhalten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bestimmte Kategorien von Fremdkapital gänzlich von einem Bail-in ausgenommen und damit besonders geschützt sind. Dazu zählen u.a. die gedeckten Einlagen, besicherte Verbindlichkeiten oder ausstehende Lohnforderungen von Beschäftigten.

Zur Sicherstellung ausreichender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird allen Banken und Wertpapierfirmen eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) auferlegt. Diese MREL-Quote wird von der Abwicklungsbehörde institutsspezifisch und abhängig von der Abwicklungsstrategie bestimmt. Die MREL-Quote besteht aus einem Verlustabsorptionsbetrag und – falls die Anwendung von Abwicklungsmassnahmen auf ein Institut im öffentlichen Interesse liegt, was insbesondere bei systemrelevanten Instituten der Fall ist – einem Rekapitalisierungsbetrag plus einem Marktvertrauenszuschlag.