Grundlagen EU/EWR

Aktionsplan Finanzierung nachhaltiges Wachstum

Die EU sieht sich den Klimazielen der UN-Agenda 2030 verpflichtet und erkennt die Wesentlichkeit einer nachhaltigen und ressourcenschonenderen Wirtschaft an. Dem europäischen Finanzsystem kommt bei der Erreichung dieser Ziele eine Schlüsselrolle zu. So veröffentlichte die EU-Kommission im März 2018 unter Berücksichtigung der UN-Agenda 2030 den Aktionsplan «Finanzierung nachhaltiges Wachstum». Der zehn Massnahmen umfassende Aktionsplan zielt auf folgende Ziele ab:

  1. die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, durch Taxonomie, Standards und Labels, Stärkung von nachhaltigen Investitionen, Einbezug der Nachhaltigkeit in die Anlageberatung und Entwicklung von Klima-Referenzwerten;
  2. die Bewältigung von Nachhaltigkeitsrisiken, durch Einbezug von Nachhaltigkeit bei Recherchen und Ratings, nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs- und Aufsichtspflichten; und
  3. die Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit, durch nachhaltigkeitsbezogene Berichtspflichten von Unternehmen und Stärkung von nachhaltiger und langfristig ausgerichteter Unternehmensführung.

Die Massnahmen wurden in den verschiedenen EU-Rechtsakten oder durch nicht regulatorische Massnahmen (z.B. EU-Green-Bond-Standard, EU-Mittteilung über Klimazielplan, etc.) umgesetzt.

Am 6. Juli 2021 hat die EU-Kommission auf Grundlage des Aktionsplanes vom März 2018, dem Bericht zur Übergangsfinanzierung der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen vom 19. März 2021 und der im Zeitraum von 6. April bis 15. Juli 2020 durchgeführten öffentlichen Konsultation eine erneuerte Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Diese Strategie verfolgt im Wesentlichen vier Ziele:

  • Finanzierung des Übergangs der Realwirtschaft zur Nachhaltigkeit;
  • Förderung eines inklusiveren Rahmens für die Nachhaltigkeitsfinanzierung;
  • Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit: doppelte Materialitätsperspektive;
  • Förderung globaler Ambitionen.

Für die Zielerreichung sollen 25 Massnahmen dienen, die alle auf die Zwecke des Grünen Deals als auch auf die nachhaltige Erholung der Wirtschaft von den Folgen der Covid-19-Pandemie ausgerichtet sind. Die erste Berichterstattung der EU-Kommission über die Durchführung der Strategie ist für Ende 2023 vorgesehen.

EU-Ecolabel Verordnung (EU) Nr. 66/2010

Der von der EU-Kommission gemäss dieser EU-Verordnung eingesetzte Ausschuss für das Umweltzeichen der EU (AUEU) hat bereits die Prüfung der Kriterien für Finanzprodukte für Privatkunden aufgenommen und es ist bis Ende 2021 mit einer Entscheidung der EU-Kommission zu rechnen.

EU-Green Bond Standard

Die Technische Expertengruppe (TEG), die zur Unterstützung der EU-Kommission bei der Umsetzung der Strategie eingesetzt wurde, veröffentlichte am 18.6.2019 diesen Standard. Ergänzend wurde am 9.3.2020 ein Anwendungsleitfaden einschliesslich einem Registrierungsmodell für externe Prüfer nachgeliefert. Die EU-Kommission hat am 6. Juli 2021 den Vorschlag für eine Verordnung über Europäische grüne Anleihen verabschiedet. Damit wird ein harmonisierter freiwilliger Standard für private und staatliche Emittenten von Anleihen zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen geschaffen. Die strengen Nachhaltigkeitsanforderungen sind jedoch verpflichtend, wenn grüne Anleihen im EWR unter Verwendung der Bezeichnung «Europäischen grüne Anleihe» angeboten und vertrieben werden. Damit soll Greenwashing vermieden und die Marktintegrität gestärkt werden.

Der vorgeschlagene Rahmen umfasst vier Schlüsselanforderungen:

  1. Die durch die Anleihe mobilisierten Mittel sollten vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen.
  2. Durch detaillierte Berichtspflichten muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie die Erlöse aus der Anleihe verwendet werden.
  3. Alle grünen Anleihen nach dem EU-Standard müssen extern geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Verordnung eingehalten wird und die finanzierten Projekte der Taxonomie entsprechen. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.
  4. Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von grünen Anleihen nach dem EU-Standard erbringen, müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein und von ihr beaufsichtigt werden. Dadurch wird die Qualität und Verlässlichkeit ihrer Dienstleistungen und Prüfungen zum Schutz der Investoren und zur Wahrung der Marktintegrität gewährleistet. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.

Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist im Jahr 2022 zu rechnen.

Green Deal

Im Dezember 2019 wurde vom Europäischen Rat die Klimaneutralität 2050 beschlossen, was ein CO2 -Reduktionsziel von 50 – 55 % bis 2030 erfordert. Entsprechend veröffentlichte die EU-Kommission die Mitteilung «Europäischer Green Deal» mit ambitionierten, sehr breit gefächerten Klimaschutzzielen einschliesslich der Klimaneutralität bis 2050, wobei die geplante umfassende Umgestaltung der EU-Wirtschaft für eine nachhaltige Zukunft unter anderem mit Unterstützung von «grüner» Finanzierung durch Privatinvestoren erreicht werden soll. Die EU will damit ein Beispiel setzen und sich unter Einbezug aller Interessenträger des ökologischen Wandels wirksam für ein globales Vorgehen einsetzen.

Klimagesetz

Dieses Gesetz soll das übergeordnete Rahmenwerk in den nächsten 30 Jahren (bis 2050) für die klimabezogenen Rechtsvorschriften der EU und ihrer Mitgliedstaaten bilden. Es verfolgt das Ziel der Klimaneutralität 2050, der Verringerung von Treibhausgasen bis 2030 um 55 % und die generelle Stärkung des Abbaus von Treibhausgasen unter anderem mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Eine politische Einigung über den Entwurf der EU-Kommission vom 4. März 2020, geändert durch den EU-Rat am 17. Dezember 2020, ist erfolgt. Mit der Publikation des Klimagesetzes ist im Sommer 2021 zu rechnen.

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