Registrierung

Juristische und natürliche Personen, welche über einen Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein verfügen und berufsmässig VT-Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen wollen, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Art. 12 Abs. 1 TVTG schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (idF Registrierung) zu beantragen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Geschäftsmodell eine VT-Dienstleistung beinhaltet, empfiehlt sich das Einreichen einer Unterstellungsanfrage bei der FMA.

FMA-Wegleitung 2020/2 – Anfragen nach TVTG

Direktformular Unterstellungsanfrage

Der Eintrag ins VT-Dienstleistungsregister erfolgt auf Antrag (Art. 12 iVm Art. 18 TVTG). Die Registrierung wird nur dann vorgenommen, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 13 TVTG vorliegen. Welche Informationen dem Antrag beigelegt werden müssen, kann der FMA-Wegleitung 2020/1 entnommen werden.

FMA-Wegleitung 2020/1 – Registrierung als Dienstleister nach TVTG

Nach Art. 19 Abs. 2 TVTG entscheidet die FMA über vollständige Anträge innert 3 Monaten. Eine Registrierung erfolgt kostenpflichtig und ohne förmliche Verfügung per Eintrag in das VT-Dienstleisterregister.

Die beantragte VT-Dienstleistung darf erst nach erfolgter Eintragung im VT-Dienstleisterregister ausgeübt werden.