Schweiz

Währungsvertrag

Für den Finanzdienstleistungsbereich Liechtensteins ist der Währungsvertrag mit der Schweiz in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Über den Währungsvertrag von 1980 wurde nicht nur der Schweizerfranken zum offiziellen Zahlungsmittel des Fürstentums Liechtenstein erklärt, darüber hinaus werden durch den Währungsvertrag bestimmte Schweizer Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Liechtenstein als anwendbar erklärt (siehe Anlagen zum Währungsvertrag). Die Schweizerische Nationalbank (SNB)  fungiert für Liechtenstein als Nationalbank. Dies zieht auch nach sich, dass bestimmte Finanzintermediäre (Banken, Investmentunternehmen) aus geld-, respektive währungspolitischen Gründen Meldepflichten gegenüber der SNB einzuhalten haben. Die Aufsicht über alle in Liechtenstein konzessionierten Finanzdienstleister verbleibt jedoch ausschliesslich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Beim Währungsvertrag handelt es sich um einen bilateralen völkerrechtlichen Vertrag, der regelmässig aktualisiert sowie im Bedarfsfall bereinigt wird.

EFTA-Konvention (Vaduzer Konvention)

Mit der Vaduzer Konvention wurde eine vollständige Überarbeitung der EFTA-Konvention vorgenommen, die ursprünglich auf den Warenhandel beschränkt war. Diese Revision war aufgrund der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU notwendig geworden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen drei EFTA-Staaten werden dadurch auf ein Niveau gebracht, das vergleichbar ist mit der durch die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschaffenen Ebene. Die Vaduzer Konvention ist am 1. Juni 2002 gleichzeitig mit den sieben bilateralen Abkommen EU/Schweiz in Kraft getreten. Für den Bereich des Personenverkehrs, der auch in finanzmarktaufsichtsrechtlichen Belangen eine Rolle spielt, bestehen für Liechtenstein Sonderregelungen. Die EFTA-Konvention enthält nunmehr beispielsweise auch Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen. Die EFTA-Staaten gewähren sich gegenseitig einen Zugang zu den Märkten, der über die WTO-Standards hinausgeht.