Brexit: Information für UK Banken und Wertpapierfirmen

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. November 2020 eine Abänderung der Bankenverordnung (BankV) genehmigt (Einfügung eines Art. 35c). Mit dieser Massnahme ist es Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EWR-Binnenmarkt gestattet, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B des Bankengesetzes (BankG) gegenüber geeigneten Gegenparteien oder professionellen Kunden (wie beispielsweise Banken) in Liechtenstein zu erbringen.

Banken oder Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich haben die Aufnahme sowie die Beendigung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) anzuzeigen.

Die beschlossenen Regelungen traten am 1. Dezember 2020 in Kraft und gelten bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses auf Ebene des EWR. Die ursprünglich vorgesehene Befristung bis 31. Dezember 2022 wurde von der Regierung am 5. Juli 2022 aufgehoben. Bereits bestehende Anzeigen von Banken oder Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich (auf Grundlage von Art. 35c BankV) behalten ihre Gültigkeit, es ist keine erneute Anzeige bei der FMA notwendig.

FMA-Wegleitung 2020/9 – Tätigkeiten von Banken und Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Inland
Anzeige von geplanten Tätigkeiten von Banken und Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Inland
Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV)