Erlöschen einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft
Aufgrund des schriftlichen Verzichts auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft erlöscht die Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c VVG von Gesetzes wegen.
Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Quantex (Liechtenstein) AG, Vaduz, ist somit per 11. September 2012 erloschen. Der Quantex (Liechtenstein) AG, Vaduz, ist es deshalb untersagt, weiterhin Vermögensverwaltungsdienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.