Neues Eigenkapitalsystem für Versicherungsunternehmen

Der Landtag hat in seiner jüngsten Sitzung die Umsetzung von Solvabilität II in erster Lesung behandelt. Mit Solvabilität II passt die Europäische Union das Eigenkapitalsystem für europäische Versicherungsunternehmen den aktuellen Anforderungen eines veränderten Risikoumfeldes an. Als Mitglied des EWR setzt Liechtenstein die Richtlinie in nationales Recht um. Unter Solvabilität wird im Versicherungswesen die Ausstattung eines Versicherers mit Eigenmitteln, also freiem, unbelastetem Vermögen verstanden. Die Eigenmittel dienen dazu, sämtliche Risiken des Versicherungsgeschäfts abzudecken und damit die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen. Solvabilität II schafft Aufsichtsinstrumente, mit dem die Solvabilität der Versicherer mittels risikobasierten Prinzipien gemessen werden kann. Die Solvabilität wird ermittelt, indem die vom Versicherer eingegangenen Risiken mit dem Risikokapital in Beziehung gesetzt werden. Der risikoorientierte Ansatz bringt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen und eine weitgehende Änderung der Aufsichtsprozesse und -instrumente. Mit der Richtlinie Omnibus II wurde die Richtlinie Solvabilität II abgeändert. Neben einer Vielzahl von Übergangsbestimmungen werden durch Omnibus II weitere Befugnisse und Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen (EIOPA) eingeräumt. In Anlehnung an Basel II umfasst auch Solvabilität II eine sogenannte Drei-Säulen-Struktur. Die erste Säule beinhaltet quantitative Anforderungen, welche die Berechnung des aufsichtsrechtlich notwendigen Kapitals vorgeben. Die zweite Säule umfasst die qualitativen Anforderungen an Versicherungsunternehmen, wie insbesondere das Risikomanagement sowie die damit einhergehenden Prozesse und Dokumentationen. Die dritte Säule schliesslich beinhaltet Vorschriften zur Berichterstattung und Offenlegung sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber der Aufsicht, die zur Markttransparenz und Marktdisziplin in der Versicherungswirtschaft beitragen sollen. Die neue Versicherungsaufsichtsgesetzgebung soll per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden. Dazu kommen eine neue Versicherungsaufsichtsverordnung und zahlreiche ergänzende europäische Durchführungsrechtsakte. Herausforderung für Lebensversicherer aus regulatorischer Sicht
An der Eröffnungsveranstaltung der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht (SGHVR) – Fachgruppe Liechtenstein an der Universität Liechtenstein hat Dr. Alexander Imhof, Leiter Bereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, FMA, die neue Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus regulatorischer Sicht beleuchtet.

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