Ausblick auf das elektronische Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht wird insbesondere vor dem Hintergrund der
4. Geldwäscherei-Richtlinie (EU) 2015/849 aktuell einer Revision unterzogen. Das revidierte liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht tritt am 1. September 2017 in Kraft und sieht neu eine umfassende, risikobasierte Sorgfaltspflichtaufsicht vor. Zu diesem Zweck werden der FMA von den Sorgfaltspflichtigen künftig unterschiedliche Faktoren zu melden sein. Die Meldung an die FMA ist durch die Sorgfaltspflichtigen mittels eines elektronischen Meldewesens vorzunehmen.

Um die betroffenen Sorgfaltspflichtigen möglichst frühzeitig über diese wesentliche Änderung im Sorgfaltspflichtrecht zu informieren, werden die Voraussetzungen für die Verwendung des elektronischen Meldewesens mittels des folgenden Ausblicks erläutert.

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