FMA-Mitteilung 2017/3 veröffentlicht

Die FMA hat die Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht veröffentlicht. Diese Mitteilung spezifiziert die Meldefaktoren nach Art. 37 SPV, welche erstmals ab dem Jahr 2018 der FMA auf elektronischem Wege zu melden sind. Ebenso dient die Mitteilung der Konkretisierung des Kreises der Meldepflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Meldepflicht, wie beispielsweise der erstmaligen Meldung im Jahr 2018, der regulären Einreichfrist und des Stichtags ab dem Jahr 2019, der Stornierung einer Meldung sowie der Haftung der FMA. Aufgrund unterschiedlicher Fallkonstellationen im Zusammenhang mit den sog. konsolidierten Meldungen findet sich in der Mitteilung ergänzend ein Anhang mit möglichen Anwendungsbeispielen im Bereich der Anderen Finanzintermediäre.

Die Mitteilung tritt per 29. November 2017 in Kraft.

Hinweis: Zugangsvoraussetzungen zur Verwendung des elektronischen Meldewesens

  • Beschaffung von eID.li 
  • Registrierung über das e-Service Portal der FMA.

Um einen reibungslosen Start der ersten Meldungen im Jahr 2018 zu gewährleisten, haben sich die meldepflichtigen Personen bis spätestens 31. Dezember 2017 mittels „lilog“ oder „lisign“ bei der FMA zu registrieren. Dabei gilt hinsichtlich der Registrierung der Grundsatz, dass sich jeder Meldepflichtige bei der FMA zu registrieren hat. Insofern richtet sich die Registrierungspflicht an die einzelne natürliche oder juristische Person als meldepflichtige Person.

Für nähere Informationen hierzu verweisen wir auf den Ausblick auf das elektronische Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht.

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