FMA-Mitteilung 2018/1: Treuhänder als Verwahrstelle

In Art. 21 Abs. 3 der AIFM-Richtlinie ist vorgesehen, dass auch andere Berufsgruppen als Verwahrstelle eingesetzt werden können, sofern der AIF gewisse Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich muss es sich um geschlossene Fonds mit illiquiden Anlagegegenständen handeln. Für solche Anlagegegenstände bedarf es umfassender Kompetenzen, welche in der Treuhandbranche zu verordnen sind. Mit dieser FMA-Mitteilung definiert die FMA die wesentliche Pflichten und Aufgaben eines Treuhänders bzw. einer Treuhandgesellschaft in dessen Einsetzung als Verwahrstelle für einen AIF und unterstützt die Fondsbranche und Treuhandbranche in der Nutzung von möglichen Synergien und neuen Opportunitäten.

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