Mitteilung der internen Funktionen nach SPG

Mitteilung der internen Funktionen nach SPG

Die Sorgfaltspflichtigen haben eine Ansprechperson, einen Sorgfaltspflichtbeauftragten, einen Untersuchungsbeauftragten und ein Mitglied der Leitungsebene, welches für die Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) verantwortlich ist, zu benennen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Einsetzung und des Wechsels dieser Personen gegenüber der FMA wurde neu mit der Teilrevision des Sorgfaltspflichtrechts, welche per 1. September 2017 in Kraft getreten ist, geschaffen.

Die Verpflichtung zur erstmaligen Mitteilung gegenüber der FMA ist verzögert mit 1. März 2018 in Kraft getreten. Diese erstmalige Mitteilung hat durch die Sorgfaltspflichtigen bis spätestens 31. Mai 2018 unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Sorgfaltspflichtige, die bislang keine Mitteilung gemacht haben, werden ersucht, dies bis zum 31. Mai 2018 zu erledigen.

Ergänzend weist die FMA darauf hin, dass die Funktionen des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten unterschiedlichen Personen zuzuteilen sind, um somit das Vier-Augen-Prinzip zu wahren und eine Aufgabentrennung sicherzustellen. Diese Funktionen können auch durch die auf Leitungsebene bestimmte Person wahrgenommen werden, sofern die Umsetzung des SPG gewährleistet wird.

Ungeachtet der erstmaligen Mitteilungsverpflichtung sind die Einsetzung und der Wechsel der Ansprechperson, des Sorgfaltspflichtbeauftragten, des Untersuchungsbeauftragten und/oder des verantwortlichen Mitglieds der Leitungsebene der FMA umgehend anhand eines separaten Formulars mitzuteilen.

Entsprechende Formulare sowie weitere Informationen auf der FMA-Webseite.

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