Erinnerung: Registrierung für das elektronische Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

Zur Umsetzung der risikobasierten Sorgfaltspflichtaufsicht haben die Sorgfaltspflichtigen der FMA erstmals ab diesem Jahr verschiedene Faktoren über das e-Service Portal zu melden. Die Meldungen mit Stand 31. Dezember 2017 haben bis spätestens zum 30. Juni 2018 zu erfolgen. Das Meldefenster wurde zu diesem Zweck am 1. März 2018 geöffnet.

Für die elektronische Einreichung der Meldungen ist eine vorgängige Registrierung über das e-Service Portal der FMA zwingend erforderlich. Jede meldepflichtige Person muss sich bei der FMA registrieren. Die Registrierungspflicht richtet sich an die einzelne natürliche oder juristische Person als meldepflichtige Person.

Sollten Sie sich bislang noch nicht registriert haben, so ersuchen wir Sie, dies zeitnah nachzuholen, um eine fristgerechte Einreichung der Meldungen bis zum 30. Juni 2018 gewährleisten zu können. Es wird eine möglichst rasche Registrierung empfohlen, da der Registrierungsprozess (unter anderem die Beschaffung von „lilog“ oder „lisign“) eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Hinweise:

  • Ein Versicherungsunternehmen ist auch dann meldepflichtig, wenn eine Bewilligung für Lebensversicherungen vorliegt, aber in diesem Bereich momentan keine Geschäfte getätigt werden.
  • Einige Fonds sind für das Geschäftsjahr 2018 noch nicht sorgfaltspflichtig und folglich auch noch nicht meldepflichtig.

Weitere Informationen zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht finden Sie auf der Website der FMA.

 

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