FMA-Richtlinie 2013/2 totalrevidiert

Die FMA hat die bestehende Richtlinie 2013/2 betreffend die Sorgfaltspflichtkontrollen durch beauftragte Sorgfaltspflichtprüfer im Hinblick auf die am 1. September 2017 in Kraft getretenen rechtlichen Neuerungen im Sorgfaltspflichtrecht totalrevidiert.

Wie bereits bisher, stellt die FMA-Richtlinie für die von der FMA beauftragten Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen (Sorgfaltspflichtprüfer) eine Anwendungshilfe dar und enthält verbindliche Vorgaben für die Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Sorgfaltspflichtkontrollen bei den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 SPG. Sie spiegelt die Erwartungshaltung der FMA in diesem Bereich wider.

Neu basiert der Prüfprozess auf einem individuell nach dem Risikoprofil des geprüften Sorgfaltspflichtigen gestalteten Prüfauftrag und erfolgt die Stichprobenkontrolle vor Ort künftig ausschliesslich risikoorientiert. Zusätzlich kann die FMA auch Prüfschwerpunkte festlegen. Ebenfalls neu werden anstelle der bisher von der FMA begleiteten Kontrollen konkrete risikorelevante Sachverhalte vorgegeben, bei denen die FMA zwingend von den Sorgfaltspflichtprüfern zu involvieren ist. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Etablierung spezifischer Vorgaben für die Kontrolldurchführung. Diese behandeln die Grundsätze und erforderlichen Prüfungshandlungen für die Sorgfaltspflichtprüfer bei der Prüfungsdurchführung und sind an den International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (revised) angelehnt.

Die revidierte FMA-Richtlinie tritt per 1. Mai 2018 in Kraft.

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