Ablauf der Frist für das elektronische Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

Zur Umsetzung der risikobasierten Sorgfaltspflichtaufsicht müssen Sorgfaltspflichtige der FMA erstmals ab diesem Jahr verschiedene Faktoren über das e-Service Portal melden. Die Meldungen mit Stand 31. Dezember 2017 haben bis spätestens zum 30. Juni 2018 zu erfolgen. Das Meldefenster wurde zu diesem Zweck am 1. März 2018 geöffnet.

Sollten Sie bislang noch keine Meldung eingereicht haben, so ersuchen wir Sie um fristgerechte Meldung bis zum 30. Juni 2018.

Hinweise:

  • Ein Versicherungsunternehmen ist auch dann meldepflichtig, wenn eine Bewilligung für Lebensversicherungen vorliegt, aber in diesem Bereich momentan keine Geschäfte getätigt werden.

  • Einige Fonds sind für das Geschäftsjahr 2018 noch nicht sorgfaltspflichtig und folglich auch noch nicht meldepflichtig.

Weitere Informationen zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht finden Sie auf der Website der FMA .

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