Aufsichtsrechtliche Prüfung gemäss VVG

In Folge der Revision des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG), welches am 3. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurden die Vorschriften über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften angepasst. Daraus ergeben sich neu folgende Anforderungen an Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, welche aufsichtsrechtliche Prüfungen nach dem VVG durchführen wollen:

Die Prüfung für Vermögensverwaltungsgesellschaften richtet sich nach Art. 43 ff. VVG i.V.m Art. 15 ff. der Vermögensverwaltungsverordnung (VVO).

Grundvoraussetzung für diese spezialgesetzliche Prüftätigkeit ist die Bewilligung als Wirtschaftsprüfer bzw. Revisionsgesellschaft nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG).

Darüber hinaus ist für Wirtschaftsprüfer eine spezialgesetzliche Anerkennung nach dem VVG erforderlich. Für den Nachweis der besonderen Kenntnisse in diesem Bereich gelten die Voraussetzungen gemäss der FMA-Mitteilung 2015/6 (Mitteilung betreffend die Bewilligung spezialgesetzlicher Revisionsstellen sowie deren Meldepflichten).

Revisionsgesellschaften nach dem VVG müssen zu jedem Zeitpunkt über zumindest zwei nach dem VVG anerkannte Wirtschaftsprüfer verfügen, welche die Prüfverpflichtungen der Revisionsgesellschaft für diese ordnungsgemäss vornehmen können. Die Revisionsgesellschaften müssen dies der FMA nachweisen bzw. eine entsprechende Erklärung abgeben.

Interessenten erhalten weiterführende Informationen bezüglich der Beantragung einer spezialgesetzlichen Anerkennung nach dem VVG unter wpm@fma-li.li.

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