FMA-Mitteilung 2017/3 abgeändert

FMA-Mitteilung 2017/3 abgeändert

Die FMA hat die Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht abgeändert. Diese Abänderung basiert auf den elektronischen Meldungen, welche der FMA erstmalig in diesem Jahr übermittelt wurden. Die Auswertung dieser Meldungen hat gezeigt, dass gewisse Konkretisierungen der Erläuterungen zu den einzelnen Faktoren nach Art. 37 SPV erforderlich sind. Damit sollen einheitliche und korrekte Meldungen gewährleistet werden.

Dabei hält die FMA fest, dass durch diese Abänderung keine zusätzlichen oder ergänzenden Informationen eingeholt werden. Der Katalog der zu meldenden Faktoren entspricht unverändert jenem nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 SPV.

Die Abänderung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Erläuterungen zu den einzelnen Meldefaktoren in Kapitel 5. Die im Konkreten vorgenommenen Abänderungen werden im Änderungsverzeichnis der Mitteilung in übersichtlicher Form dargestellt.

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