Erinnerung: Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 3 SPG

Es kommt vor, dass sich Treuhandgesellschaften weiterer Gesellschaften (sog. Hilfsgesellschaften) bedienen, die ebenfalls wie die Treuhandgesellschaft sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausüben. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich beispielsweise um die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen auf fremde Rechnung (Repräsentanz) oder die Ausübung von Organfunktionen auf fremde Rechnung.

Solche Hilfsgesellschaften erbringen sorgfaltspflichtige Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 bis 5 SPG auf Basis einer Bewilligung nach dem Gewerbegesetz und verfügen somit über keine spezialgesetzliche Bewilligung der FMA. Diese sorgfaltspflichtigen Tätigkeiten können auch von natürlichen Personen erbracht werden.

Diese Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der FMA unverzüglich schriftlich zu melden (Art. 3 Abs. 3 Bst. b SPG). Die Meldung muss spätestens binnen fünf Werktagen nach Aufnahme der Tätigkeit der FMA übermittelt werden (Postaufgabe). Für die Meldung ist das auf der FMA-Website zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden:

Die Meldeverpflichtung nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b SPG gilt unabhängig davon, ob sich eine Hilfsgesellschaft in einem Gruppenverhältnis zu einer Treuhandgesellschaft befindet. Die Tatsache, dass die Treuhandgesellschaft nicht der Meldeverpflichtung unterliegt, befreit die Hilfsgesellschaft nicht von ihrer Meldeverpflichtung.

Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

In weiterer Folge unterliegen diese sorgfaltspflichtigen Personen auch der elektronischen Meldepflicht für die Zwecke der risikobasierten Sorgfaltspflichtaufsicht. Detaillierte Informationen zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht finden sich auf dieser Seite.

Dabei kommt bei Einreichung der jährlichen, elektronischen Meldung gemäss Art. 37 Abs. 7 SPV unter Umständen eine sog. konsolidierte Meldung mit anderen meldepflichtigen Personen (z.B. Treuhandgesellschaft) in Betracht. Näheres zur sog. konsolidierten Meldung wird in der FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht ausgeführt.

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