FMA-Richtlinie 2018/2 online

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute müssen von Kunden angenommene Gelder angemessen sichern. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ZDV, der nach Art. 5 EGV sinngemäss auch auf E-Geld-Institute Anwendung findet, müssen die Geldbeträge, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungs- bzw. E-Geld-Instituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einer Bank hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden. Die FMA-Richtlinie 2018/2 definiert den Begriff „sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko“.

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