Warnhinweis

In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Fällen, in denen Personen oder Unternehmen aus dem FinTech-Bereich den Eindruck erweckten, über eine Bewilligung der FMA zu verfügen, ohne dass dies den Tatsachen entsprach.

Aus diesem Grund stellt die FMA abermals klar, dass sämtliche von der FMA bewilligten Finanzintermediäre in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Wertpapierprospekte, die durch die FMA gebilligt wurden.

Weiter weist die FMA auf Folgendes hin:

  • Die FMA äussert sich nicht wertend zu Geschäftsmodellen, Initial Coin Offerings sowie Security Token Offerings. Entsprechende Aussagen auf Webseiten und in den Medien sind daher unrichtig.
  • Die FMA stellt keine sog. „Non Action Letters“ aus. Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der dem liechtensteinischen Rechtssystem fremd ist.
  • Die FMA äussert sich gegenüber Anfragenden ausschliesslich zu bestehenden Bewilligungs-, Prospekt- und Sorgfaltspflichten nach den in Art. 5 Abs. 1 FMAG genannten Spezialgesetzen. Darüber hinaus äussert sich die FMA nicht zur Gesetzeskonformität von Geschäftsmodellen.
zurück zur Übersicht