FMA-Wegleitung 2018/7 überarbeitet

Die FMA hat die Wegleitung 2018/7 zur allgemeinen und branchenspezifischen Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts überarbeitet. Insbesondere wurden die folgenden Abschnitte überarbeitet bzw. ergänzt:

Allgemeiner Teil

  • 5.3: Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person*
  • 5.5.2: Einfache und besondere Abklärungen
  • 8.1 und 8.2: Delegation und Outsourcing
  • 11.2.3: Interne Funktionen

Besonderer Teil für Organismen für gemeinsame Anlagen

  • 2.: Pflicht zur Aktualisierung des Geschäftsprofils

Besonderer Teil für Vermögensverwaltungsgesellschaften

  • 5.: Finanzanalyse

Besonderer Teil für Dienstleister für Rechtsträger einschliesslich der Liquidatoren

  • 2.2: Abgrenzung zu Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften und Rechtsagenten
  • 4.1: Allgemeines
  • 4.2: Feststellung und Überprüfung der Identität der Ausschüttungsempfänger*
  • 4.3: Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen
  • 5.2: Organschaft auf fremde Rechnung (Protektor)

Besonderer Teil für Angehörige von steuerberatenden Berufen und externe Buchhalter

  • 4.: Umfang und Anwendung der Sorgfaltspflichten

*Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der überarbeiteten Wegleitung bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangen diese Änderungen erst ab dem 7. Mai 2020 zur Anwendung (siehe Näheres hierzu im Allgemeinen Teil, Abschnitt 15., Anwendbarkeit und Übergangsfristen).

Zudem wurde ein Besonderer Teil für Spielbanken neu in die FMA-Wegleitung 2018/7 integriert.

Sämtliche Änderungen sind in einem Änderungsverzeichnis, welches sich am Ende der FMA-Wegleitung 2018/7 befindet, aufgelistet.

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