Aktualisierung Anhang 4 SPV

Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage des Artikels 9 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (EU) 2015/849 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Staaten mit strategischen Mängeln ermittelt. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 vom 27.07.2018

Die EWR-Übernahmebeschlüsse Nr. 251/2018 und Nr. 252/2018 in Bezug auf die oben genannte Delegierte Verordnung betreffend Staaten mit strategischen Mängeln sowie die damit zusammenhängende Anpassung des Anhang 4 SPV, treten am 1. August 2019 in Kraft.

Gemäss Art. 11 Abs. 6 Bst. b SPG müssen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen, die in Staaten mit strategischen Mängeln (Art. 2 Abs. 1 Bst. u SPG, Art. 23a SPV i.V.m. Anhang 4 SPV) niedergelassen sind, intensiviert überwacht und deren Hintergrund und Zweck so weit wie möglich abgeklärt und dokumentiert werden. Die in Anhang 4 der SPV genannten Länder lösen folglich zwingend die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten aus.

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