EWR-WPPDG tritt in Kraft

Mit 21. Juli 2019 tritt das neue Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG) in Kraft. Die entsprechende EU-Prospektverordnung war bereits am 20. Juli 2017 in Kraft getreten. Die wesentlichen Teile dieser Verordnung gelten allerdings erst ab dem 21. Juli 2019. Das Wertpapierprospektgesetz (WPPG) und die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission verlieren damit ihre Gültigkeit.

Nach Art. 21 EWR-WPPDG (Art. 46 Abs. 3 der Prospektverordnung) unterliegen Wertpapierprospekte, die vor dem 21. Juli 2019 nach dem bisherigen Recht gebilligt wurden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem 21. Juli 2019, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin dem bisherigen Recht.  

Allerdings muss ein ab dem 21. Juli 2019 gebilligter Wertpapierprospekt nach Form und Inhalt dem neuen Recht entsprechen.

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