TVTG: Notwendige Registrierung

Am 1. Januar 2020 trat das Gesetz über Token und vertrauenswürdige Technologien (TVTG resp. «Blockchain»-Gesetz) in Kraft. Das TVTG überträgt der FMA die Registrierung und die anlassbezogene Aufsicht über Dienstleister, die ihre Dienstleistung auf VT-Systemen wie beispielsweise eine Blockchain erbringen.

Personen, die per 1. Januar 2020 bereits eine nach Art. 12 TVTG registrierungspflichtige VT-Dienstleistung erbracht haben, konnten diese maximal bis zum 31. Dezember 2020 ohne Registrierung weiterhin ausüben.

Per 1. Januar 2021 sind nun ausschliesslich die im Register der FMA eingetragenen VT-Dienstleister dazu berechtigt, die jeweils genannten Dienstleistungen zu erbringen.

Einzige Ausnahme hiervon bilden Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 2 TVTG, die in eigenem Namen Token öffentlich anbieten und deren Emissionsvolumen weniger als CHF 5 Mio. während 12 Monaten beträgt.  Solche Token-Emittenten unterstehen keiner Registrierungspflicht und werden daher nicht ins VT-Dienstleisterregister eingetragen. Jedoch unterstehen sie nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG der Sorgfaltspflichtaufsicht zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

FMA-Register

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