Senkung der Meldeschwelle: Auslaufen der Massnahme

Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) haben bestätigt, dass die vorübergehende Massnahme der Senkung der Meldeschwelle für Leerverkäufe am 19. März 2021 ausläuft. Die Massnahme wurde am 17. März 2020 von der ESMA aufgrund der Marktverwerfungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie beschlossen und von der FMA für verbindlich erklärt.

ESA: Temporary requirement for net short position holders to disclose positions of 0.1 % and above expires on 19 March

Ab dem 19. März 2021 wird die Meldeschwelle somit wieder 0.2% des ausgegebenen Aktienkapitals von Unternehmen betragen, deren Aktien an einem regulierten Markt zugelassen sind.

Die letzte Meldung mit der tieferen Meldeschwelle von 0.1% erfolgt am Montag, 22. März 2021 bis um 15.30 Uhr bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Die Massnahme konnte aufgehoben werden, nachdem die Finanzmärkte sich beruhigt und die realwirtschaftlichen Aussichten zuletzt leicht positiv ausgefallen sind. Die Volatilität nimmt ab und die wichtigsten EWR-Aktienindizes befinden sich in der Nähe des Niveaus vor der Pandemie. Daher erfüllt die derzeitige Situation auf den Finanzmärkten nicht mehr die Anforderungen an eine Notlage, die gemäss der Leerverkaufsverordnung für die Aufrechterhaltung der Massnahme erforderlich ist.

Leerverkaufsverordnung

Um Bedrohungen der Marktintegrität zu begegnen und das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte und die Finanzstabilität zu Beginn der Covid-19-Pandemie zu ermöglichen, fassten die ESA und die ESMA am 16. März 2020 parallel Beschlüsse zur Senkung der Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen. Diese Beschlüsse wurden am 11. Juni, am 17. September und letztmalig am 17. Dezember 2020 für jeweils drei Monate erneuert.

Die ESMA und die FMA werden die Marktentwicklung weiter beobachten und sich weiterhin für das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte, die Finanzstabilität und den Anlegerschutz einsetzen.

 

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