Allgemeines

Die FMA führt regelmässig ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) durch oder lässt diese durch eine beauftragte Revisionsgesellschaft bzw. die spezialgesetzliche Revisionsstelle durchführen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert und umfassen grundsätzlich sowohl die formelle als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichten.

Sorgfaltspflichtige, welche nicht über eine spezialgesetzliche Revisionsstelle verfügen, können zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer bzw. Revisionsgesellschaften bei der FMA einreichen. Eine Übersicht über die in Liechtenstein zugelassenen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften findet sich im Register der Bewilligungsträger.

Bestehen hingegen Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, so führt die FMA selbst eine ausserordentliche Kontrolle durch oder lässt diese durch eine von ihr beauftragte Revisionsgesellschaft durchführen.

Die FMA-Richtlinie 2013/2 erläutert die Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Sorgfaltspflichtkontrollen im Detail.