Bewilligungen / Zulassungen
Zahlungsinstitute
Zahlungsinstitute (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 ZDG) benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie dürfen die in Art. 8 ZDG angeführten Zahlungsdienste (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 ZDG) sowie Nebentätigkeiten gewerbsmässig erbringen. Unter das ZDG und damit die Bewilligungspflicht fallen alle Unternehmen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 8 ZDG ausüben oder als Zweck in den Statuten aufführen. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA, welche diese anschliessend beurteilt, eingereicht werden. Wird die Bewilligung erteilt, erlässt die FMA eine entsprechende Verfügung. Die Bewilligungsvoraussetzungen können den Art. 10 ff. ZDG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Bewilligungsgesuchen Wegleitungen an.
Für die Ausübung von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gelten die in Art. 24 ff. ZDG normierten Bestimmungen.
Revisionsstelle von Zahlungsinstituten
Die Beurteilung von Gesuchen für die Bewilligung als Revisionsstelle von Zahlungsinstituten erfolgt gemäss Art. 38 ZDG in Verbindung mit Art. 6 ZDV analog den bankengesetzlichen Bestimmungen.
Wegleitung