Änderungen der FMA-Wegleitung 2018/7 und der FMA-Richtlinie 2013/1

Die FMA hat Änderungen bei der Wegleitung 2018/7 zur allgemeinen und branchenspezifischen Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts und bei der Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts vorgenommen:

Die Anpassungen in der FMA-Wegleitung 2018/7 betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Erweiterung der jährlichen Berichtspflicht für des Sorgfaltspflichtbeauftragten, den Gruppen-Sorgfaltspflichtbeauftragten und den Untersuchungsbeauftragten
  • Klarstellungen beim Sorgfaltspflichttatbestand «Organschaft auf fremde Rechnung»
  • Klarstellung betreffend Gültigkeit von Ausweisdokumenten
  • Klarstellung des «look through» bei Fonds, die nicht unter die Regelung nach Art. 22b Abs. 3 SPV fallen
  • Klarstellung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte bei später auftretendem Bezug zu einem PEP oder einem Staat mit strategischen Mängeln
  • Klarstellung der risikobasierten (internen) Berichtspflichten und Kommunikationslinien im Zusammenhang mit Verdachtsmitteilungspflichten
  • Klarstellung betreffend Auslagerung der laufenden Überwachung
  • Vereinfachungen bei den Schwellenwerten im VASP-Sektor hinsichtlich Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte und Hintergrund des Gesamtvermögens
  • Ergänzungen in Anhang 1 betreffend Gleichwertigkeit des Vereinigten Königreichs in Bezug auf sorgfaltspflichtige Nicht-Finanzinstitute
FMA-Wegleitung 2018/7: Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts

Die Anpassungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Klarstellung, dass im Zusammenhang mit inländischen PEPs die Risikobeurteilung in der Regel einmalig stattfinden kann und bei mehreren Geschäftsbeziehungen nicht wiederholt werden muss
  • Klarstellung bezüglich Sorgfaltspflichtige, die selbst PEP sind
  • Klarstellung, dass bei einzelnen Transaktionen, die einen Bezug zu einem Staat mit strategischen Mängeln aufweisen, nicht immer automatisch die gesamte Geschäftsbeziehung als erhöhtes Risiko einzustufen ist sowie Aufnahme von Beispielen für derartige Einzelfälle
  • Begriffliche Anpassungen infolge der Aufhebung des Anhang 4 SPV (diese Anpassungen wurden auch in der Wegleitung 2018/7 vorgenommen)

Die Änderungen der Richtlinie 2013/1 sehen ausschliesslich Erleichterungen bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten vor und treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Änderungen der Wegleitung 2018/7 treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. Jene Änderungen, die Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten vorsehen (dies betrifft die Mehrzahl der Änderungen), können unmittelbar angewandt werden.

FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts

 

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