Anpassung der Länderliste A der FMA-Richtlinie 2013/1

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1219 der Kommission vom 17. Mai 2023 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 geändert. Neu werden Nigeria und Südafrika in die Tabelle I des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen. Gleichzeitig werden Kambodscha und Marokko  aus dieser Tabelle gestrichen. Vorbehaltlich der Übernahme dieser Abänderungsverordnung in das EWR-Abkommen wird diese Verordnung in Liechtenstein am 16. Juli 2023 direkt anwendbar sein. 

Des Weiteren haben sich im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Die FATF hat in Ihrem Bericht vom 23. Juni 2023 zu Ländern unter Beobachtung «Juristictions under Increased Monitoring» Anpassungen vorgenommen: Neu wurden Kamerun, Kroatien sowie Vietnam in die vorgenannte Liste («grey list») aufgenommen.

Sämtliche vorgenannten Änderungen wurden in der «Liste A» (Liste der Länder mit erhöhten geographischen Risiken) nachvollzogen und die entsprechenden Anpassungen in den jeweiligen Spalten vorgenommen.

Anpassung des Anhang 1 der FMA-Wegleitung 2018/7

Die vorgenannte Listung Südafrikas als Staat mit strategischen Mängeln durch die Verordnung (EU) 2023/1219 bedingt auch eine Anpassung des Anhang 1 der FMA-Wegleitung 2018/7. Bislang galt Südafrika im Bereich der Geldwäschereibekämpfung als gleichwertig regulierter Drittstaat (siehe Anhang 1 zur Wegleitung 2018/7). Aufgrund der Aufnahme des Landes in die vorgenannte Verordnung der EU ist diese Einordnung nicht mehr gerechtfertigt. Südafrika wird daher von der Liste der gleichwertig Drittstaaten in Anhang 1 der FMA-Wegleitung 2018/7 gestrichen. Diese Anpassung der FMA-Wegleitung 2018/7 tritt am 1. August 2023 in Kraft.

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