Umwandlung der Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR in eine Bewilligung

Am 1. Januar 2014 trat das neue Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (180a-Gesetz; 180a-G) in Kraft. Dieses sieht in den Übergangs- und Schlussbestimmungen eine Besitzstandwahrung für jene Personen vor, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt waren, Tätigkeiten nach Art. 180a PGR selbständig oder unselbständig auszuüben. Um diese Tätigkeiten nach Art. 180a PGR weiterhin ausüben zu können, muss die seitens des Amtes für Justiz, Abteilung Handelsregister erteilte Berechtigung zur selbständigen oder unselbständigen Ausübung bei der Finanzmarktaufsicht in eine Bewilligung umgewandelt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag einzubringen.

Die Frist für die Umwandlung läuft am 1. Juli 2014 ab. Wird diese Umwandlung nicht oder nicht fristgerecht beantragt, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR kraft Gesetz.

Das Antragsformular, die in diesem Zusammenhang zu beachtende Wegleitung sowie weitere Formulare können auf der FMA-Website unter der Rubrik Personen nach 180a-Gesetz heruntergeladen werden.

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