FMA-Richtlinie 2014/2
Die FMA erklärt mit der Richtlinie 2014/2 die Standesrichtlinien des Vereins unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein (VuVL) gemäss Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) verbindlich. Zweck der Standesrichtlinien ist es im Wesentlichen:
- das Ansehen des Berufsstandes der unabhängigen Vermögensverwalter in Liechtenstein zu wahren;
- das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Geschäftspartner in die unabhängige Vermögensverwaltung generell zu fördern;
- einen zusätzlichen Beitrag zum Schutz der Kunden zu leisten.
Diese FMA-Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die FMA-Richtlinie 2011/1 vom 7. Juni 2011.