FMA-Richtlinie 2014/2

Die FMA erklärt mit der Richtlinie 2014/2 die Standesrichtlinien des Vereins unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein (VuVL) gemäss Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) verbindlich. Zweck der Standesrichtlinien ist es im Wesentlichen:  

  • das Ansehen des Berufsstandes der unabhängigen Vermögensverwalter in Liechtenstein zu wahren;
  • das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Geschäftspartner in die unabhängige Vermögensverwaltung generell zu fördern;
  • einen zusätzlichen Beitrag zum Schutz der Kunden zu leisten.

Diese FMA-Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die FMA-Richtlinie 2011/1 vom 7. Juni 2011.

FMA-Richtlinie 2014/2

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