Regierung verlängert Übergangsfrist im WPRG

Die liechtensteinische Regierung hat anlässlich Ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2014 die Verordnung über die Zeichnungsberechtigung der leitenden Revisoren von Revisionsgesellschaften bei Abschlussprüfungen nach dem WPRG (LGBl. 2014 Nr. 334) erlassen. Diese wurde am 19. Dezember 2014 kundgemacht und tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Übergangsfrist nach Art. 48a Abs. 4 WPRG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass per 1. Januar 2017 Abschlussprüfungstätigkeiten zwingend eine WPRG-Bewilligung voraussetzen. Die Übergangsfrist von zwei Jahren soll den Betroffenen ausreichend Zeit geben, um eine entsprechende Bewilligung zu erlangen.

Verordnung

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