Ruhende Treuhänderbewilligungen: Aktivierung noch bis 1. Januar 2017 möglich

Das bisherige System der sogenannten ruhenden Bewilligungen wird es zukünftig nicht mehr geben. Der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung stellt seit 1. Januar 2014 eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, ihre Geschäftstätigkeit jedoch nicht ausüben, haben bis zum 1. Januar 2017 den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit im Sinne von Art. 11 Treuhändergesetz zu erbringen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung von Gesetzes wegen. Folglich steht es im freien Ermessen des Inhabers einer sogenannten ruhenden Bewilligung, diese während des genannten Zeitraums durch das Einreichen eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit und der weiteren aktuellen Nachweise, insbesondere im Zusammenhang mit der Vertrauenswürdigkeit, zu aktivieren oder nicht.

zurück zur Übersicht