FMA-Mitteilung 2015/7 ergänzt

Die FMA hat die FMA-Mitteilung 2015/7 betreffend die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen (WB) gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) in folgenden Punkten ergänzt:

  • Neu eingefügt wird die Ziff. 3.6 (Übertragungen von Gründerrechten bei einer stiftungsähnlich strukturieren Anstalt) und die Ziff. 3.7 (Änderung bei den WB einer stiftenden Körperschaft („corporate settlor“)).
     
  • Die in Ziff. 9.1 vorgesehene Erleichterung wird auf Gebietskörperschaften und Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz ausgedehnt.
     
  • In der neuen Ziff. 9.4 wird erläutert, dass die für Rechtsträger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e, f, g und i SPV vorgesehenen Erleichterungen auch für Rechtsträger gelten, die von solchen Rechtsträgern gehalten werden.
     
  • Unter Ziff. 10.3 wird festgehalten, wie Begünstigungsberechtigte, kontrollierende Personen oder Anteilinhaber eines bestehenden Rechtsträgers zu dokumentieren sind, wenn es sich bei diesen Personen um einen bestehenden, diskretionären Rechtsträger handelt.
     
  • In Ziff. 10.4 wird präzisiert, dass die gemäss den Übergangsbestimmungen nach II. Abs. 7 des SPG spätestens bis zum 31. Dezember 2018 zu erfüllende Pflicht zur Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der WB (Stufe 2) ausschliesslich für Geschäftsbeziehungen nach Art. 11 Abs. 4 bis 6 SPG (Geschäftsbeziehungen mit PEPs, komplexen Strukturen und Vertragspartnern/WB aus Staaten mit strategischen Mängeln) gilt.

    Sie gilt nicht für jene Geschäftsbeziehungen, auf welche ausschliesslich aufgrund der individuellen Risikobewertung (unter Berücksichtigung der im Anhang zum SPG und der FMA-Richtlinie 2013/1 genannten Kriterien bzw. des SPG-Risiko-Tool) verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Letztere sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 aufzuarbeiten.
     
  • Ziff. 11.2 wird an den am 1. März 2018 in Kraft getretenen Art. 22b Abs. 4 SPV (Rechtsanwaltsanderkonten) angepasst.
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