FMA-Wegleitung 2019/7

Die Wegleitung ermöglicht, dass die Video-Identifikation ohne Medienbruch bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst hohen sorgfaltspflichtrechtlichen Standards erfolgen kann. Neu eingeführt wurde zudem die Möglichkeit der sogenannten Remote-Identifikation.

Heute wurde die FMA-Wegleitung 2019/7 zu den im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SPV anwendbaren Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte (Wegleitung zu den Sicherungsmassnahmen nach Art. 14 SPV) publiziert. Sie ersetzt die Wegleitung zur Auslegung von Art. 11 Abs. 3 SPG „persönlich anwesend“ (Anwendbarkeit der sogenannten Online-Verifikation) idF vom 21. Juni 2016 und tritt heute in Kraft.

Die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer gelegentlichen Transaktion ohne Identifikation des Vertragspartners im Rahmen einer persönlichen Vorsprache stellt gemäss Anhang 2 Abschnitt A Bst. b Ziff. 3 zum SPG ein Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko dar. Dieser Umstand muss entsprechend in der Bewertung des Risikos einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion berücksichtigt werden (Art. 9a Abs. 4 SPG iVm Art. 22a Abs. 1 SPV).

Art. 14 Abs. 1 SPV ermöglicht demgegenüber die Kompensation eines fehlenden persönlichen Kontakts bei der Identifikation des Vertragspartners, sofern die in den Bst. c) und d) der neuen Wegleitung beschriebenen Sicherungsmassnahmen vom Sorgfaltspflichtigen eingehalten werden.

Entsprechend wird eine Geschäftsbeziehung bei Anwendung dieser Massnahmen als auf dem persönlichen Weg eröffnet gelten. Weitere Risikofaktoren bleiben hiervon unberührt.

Als Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SPV gelten abschliessend:

  • Die Anwendung der sog. „Video-Identifikation“;
  • Die Anwendung der sog. „Remote-Identifikation“;
  • Der Eingang der ersten Zahlung von einem Referenzkonto.

Abschaffung des Medienbruchs

Gemäss Art. 11 Abs. 2 SPV ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten durch den Vertragspartner schriftlich zu bestätigen. Die FMA informiert in der vorliegenden Wegleitung über Ihre Auslegung des Begriffs der „Schriftlichkeit“ in diesem Zusammenhang und zeigt Möglichkeiten auf, diese Bestätigung ohne Medienbruch einzuholen.

Mit Schaffung der neuen Wegleitung soll das Marktbedürfnis, Kunden effizienter und ausschliesslich elektronisch identifizieren zu können bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst hohen sorgfaltspflichtrechtlichen Standards befriedigt werden. Werden Identifikationsmethoden angewendet, die von den in dieser Wegleitung beschriebenen abweichen, so gilt ein Kunde gilt nicht mehr als persönlich identifiziert und die Geschäftsbeziehung ist als auf dem Korrespondenzweg eröffnet zu führen. Dieser Umstand ist entsprechend in der Risikobewertung zu berücksichtigen.

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