FMA-Mitteilung 2019/1

Der Begriff FinTech steht nicht nur für innovative Geschäftsmodelle, sondern kennzeichnet auch technologiegetriebene Veränderungen im Finanzsektor. Der FMA kommt die Aufgabe zu, regulatorische Fragestellungen zu klären und Rechtssicherheit zu schaffen, um Innovationen zu fördern. Etablierte Finanzdienstleister und neue Unternehmungen sollen neue Geschäftsmodelle realisieren können. Mit der Schaffung von Rechtssicherheit wird auch der Schutz der Kunden gestärkt.

Eine aktuelle Entwicklung ist die Ausgabe von Fondsanteilen in Form von Token, sei dies durch einen AIF, OGAW oder Investmentunternehmen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und im Sinne der Gleichbehandlung werden in der FMA-Mitteilung 2019/1 die ergänzenden Pflichten und Aufgaben einer Verwaltungsgesellschaft bzw. eines AIFM bei der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteils-Token sowie der entsprechenden Anteilsregisterführung festgehalten.

Die FMA-Mitteilung 2019/1 geht vom Geschäftsmodell aus, dass Fonds die Fondsanteils-Token (anstelle von klassischen Fondsanteilen) selbst ausgeben. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Anteile eines Fonds auch als Token den Eigenschaften eines Fondsanteils entsprechen und die Anforderungen an übertragbare Wertpapiere erfüllen.

In der FMA-Mitteilung 2019/1 wird klargestellt, dass die Übertragung der Anteilsregisterführung an die Verwahrstelle eine Delegation darstellt und die Verwaltungsgesellschaft bzw. der AIFM umfassende Instruktions- und Überwachungspflichten sowie Verantwortlichkeiten haben. Im Kontext der Abweichung von der Ausgabe klassischer Fondsanteile wird zudem der Umfang der Sorgfaltspflichten festgehalten. Sofern Art. 22 b Abs. 3 SPV in diesem Kontext nicht anwendbar ist, muss das Anteilsregister die Daten zum Vertragspartner und zur wirtschaftlich berechtigten Person enthalten. Der blosse Ausweis der Adressen der Wallets, an welche die Fondsanteils-Token übertragen wurden, ist nicht ausreichend, vielmehr müssen neben der Wallet-Adresse auch der Vertragspartner und die wirtschaftlich berechtigte Person ausgewiesen werden. Das Anteilsregister hat zudem fortlaufend aktuell zu sein.

FMA-Mitteilung 2019/1

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