Anpassung der FMA-Mitteilung 2017/3
Die FMA hat folgende Anpassungen bei der FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht vorgenommen:
- Verweisanpassungen infolge der Aufhebung des Anhang 4 der SPV
- Anpassungen in Bezug auf Staaten mit strategischen Mängeln infolge der Gesetzesanpassung nach Art. 11a SPG
- Klarstellung betreffend Transaktionsvolumen sowie verwaltete Kundengelder
- Klarstellung in Bezug auf den Net Assue Value (Nettoinventarwert)
- Klarstellung in Bezug auf die Anwendung des Art. 22b Abs. 3 SPV
- Neuaufnahme des Kapitels über die Wertpapierfirmen
Die Änderungen der FMA-Mitteilung 2017/3 treten am 9. Oktober 2023 in Kraft.