Anpassung der FMA-Mitteilung 2017/3

Die FMA hat folgende Anpassungen bei der FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht vorgenommen:

  • Verweisanpassungen infolge der Aufhebung des Anhang 4 der SPV
  • Anpassungen in Bezug auf Staaten mit strategischen Mängeln infolge der Gesetzesanpassung nach Art. 11a SPG  
  • Klarstellung betreffend Transaktionsvolumen sowie verwaltete Kundengelder
  • Klarstellung in Bezug auf den Net Assue Value (Nettoinventarwert)
  • Klarstellung in Bezug auf die Anwendung des Art. 22b Abs. 3 SPV
  • Neuaufnahme des Kapitels über die Wertpapierfirmen

Die Änderungen der FMA-Mitteilung 2017/3 treten am 9. Oktober 2023 in Kraft.

FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

 

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