Weitere Verwendung von Drittstaats-Referenzwerten bis 31. Dezember 2025 möglich

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2222 wird der in Art. 51 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 (Referenzwertverordnung; BMR) festgelegte Übergangszeitraum für die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen vom 31.12.2023 um zwei Jahre bis zum 31.12.2025 verlängert. Die Delegierte Verordnung wurde mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 und Geltung ab 9. Dezember 2023 in das EWR-Abkommen übernommen.

Diese Verlängerung betrifft bereits verwendete Drittstaats-Referenzwerte sowie solche, auf die vor dem 31.12.2025 noch Bezug genommen wird. Der Grund für die Verlängerung ist das Fehlen von Gleichwertigkeitsbeschlüssen der EU-Kommission, die geringe Anzahl von in der EU anerkannten Administratoren mit Sitz in Drittstaaten sowie fehlende Übernahmen von Drittstaats-Referenzwerten durch EU-Administratoren. Vor Ende 2025 soll eine Revision der bestehenden Regelungen zur Verwendung von Drittstaats-Referenzwerten in Kraft treten (BMR-Review).

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