Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht: Ablauf der Frist

Die für die Sorgfaltspflichtaufsicht relevanten Daten sind von den Sorgfaltspflichtigen jährlich über die elektronische Meldeplattform „e-Service Portal“ der FMA zu melden.

Das Meldefenster zur Einreichung der Daten mit Stichtag 31. Dezember 2018 wurde am 1. Januar 2019 geöffnet. Die Meldung der Daten muss in diesem Jahr bis spätestens 31. März 2019 erfolgen.

Die FMA weist auf folgende Punkte hin:

  • Die FMA empfiehlt (sofern die Registrierung über das e-Service Portal noch nicht erfolgt ist), sich möglichst rasch zu registrieren, da der gesamte Registrierungsprozess (unter anderem der Erwerb von eID.li) eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
  • Bezüglich des Kreises der meldepflichtigen Personen wird auf die FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht, welche auf der Website der FMA abrufbar ist, hingewiesen. Darin werden zudem der Meldeprozess sowie die Meldefaktoren ausführlich beschrieben.
  • Zur Befüllung der elektronischen Meldeformulare stellt die FMA den Sorgfaltspflichtigen in Ergänzung zur FMA-Mitteilung 2017/3 Hilfestellungen zur Verfügung, in welchen die Meldeformulare mittels Screenshots in beispielhafter Form dargestellt sind. Diese Hilfestellungen sowie weitere Informationen zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht finden Sie auf der Website der FMA.

Die Meldung muss bis spätestens 31. März 2019 erfolgen. Eine nicht fristgerechte Einreichung der elektronischen Meldung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Busse geahndet. Ausgenommen davon bleiben jene Fälle, in welchen vollständige Meldungen fristgerecht eingereicht und in der Folge storniert worden sind.

Bei Fragen oder Unklarheiten bei der Eingabe der Daten stehen Ansprechpartner der FMA zur Verfügung.

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