Missbrauchsbekämpfung

Die Erbringung von Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften ist im Fürstentum Liechtenstein bewilligungspflichtig. Die in den einschlägigen Gesetzen angeführten Dienstleistungen dürfen damit nicht ohne die entsprechenden Konzessionen gewerbsmässig erbracht werden. Darüber hinaus ist die Tätigkeit von VT-Dienstleistern in Liechtenstein regelmässig registrierungspflichtig und darf damit nicht ohne entsprechende Registrierung erbracht werden. Verstösse werden vom Landgericht geahndet. Die FMA Liechtenstein wacht über die Beachtung dieser Verbote.

Zu diesem Zweck geht die FMA allen Hinweisen nach, die auf Aktivitäten nicht konzessionierter Finanzdienstleister oder von VT-Dienstleistern, die gegen die Registrierungspflicht verstossen, schliessen lassen. Insbesondere nimmt die FMA hier auch entsprechende Meldungen der einzelnen Finanzmarktteilnehmer entgegen.

Befugnisse der FMA Liechtenstein

Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung oder Registrierung eine den einschlägigen Gesetzen unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um der Aufsicht der FMA unterstellte Personen handelte (vgl. etwa Art. 35 Abs. 5 BankG, Art. 61 Abs. 4 IUG, Art. 129 Abs. 2 UCITSG, Art. 157 Abs. 2 AIFMG).

Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen die Verdachtslage, so bringt die FMA Liechtenstein den entsprechenden Sachverhalt den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis.

Internationale Zusammenarbeit

Die starke internationale Verflechtung des Finanzplatzes Liechtenstein erfordert auch eine enge internationale Zusammenarbeit, um auch grenzüberschreitende und ohne erforderliche Konzessionen erbrachte Dienstleistungen wirksam verfolgen zu können. Durch die einschlägigen europäischen Richtlinien wurden weitreichende Möglichkeiten für Finanzdienstleister geschaffen, im Rahmen eines „Europäischen Passes“ grenzüberschreitend tätig zu werden. Dies erfordert im Gegenzug, dass nicht bewilligte Aktivitäten durch die Zusammenarbeit der zuständigen EWR-Behörden wirksam unterbunden werden.

Eine Herausforderung an die Aufsichtstätigkeit stellen hier insbesondere die im Wege des Fernabsatzes (insbesondere Internet) angebotenen Finanzdienstleistungen.

Prävention

Um missbräuchlichen Aktivitäten präventiv zu begegnen, steht die FMA auch im Vorfeld der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten bei der Abklärung von Konzessions- oder Registrierungserfordernissen stets zu Rate. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Liste Problematische Firmierungen und Zweckeinträge verwiesen, auf welcher problematische Begriffe und Formulierungen für Firmennamen und –zwecke angeführt werden, deren Eintragung einer genaueren Abklärung seitens der FMA Liechtenstein bedarf.

Potentielle Kunden haben die Möglichkeit, sich im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses anhand des von der FMA geführten Registers der Bewilligungsträger hinsichtlich bestehender Bewilligungen oder Registrierungen seitens des jeweiligen Vertragspartners zu informieren. Auch hier klärt die FMA jeweils über allenfalls bestehende Konzessions- oder Registrierungserfordernisse auf.

Die Arbeit der FMA im Bereich der Missbrauchsbekämpfung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzplatz Liechtenstein und ist von grosser Bedeutung für dessen internationales Ansehen.