Spielbanken

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Gemäss Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010 und dem dazugehörenden Abänderungsgesetz, am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten, obliegen der FMA nach Art. 79 GSG die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über:

  • Sorgfaltspflichtkonzept
  • Feststellung & Überprüfung der Identität
  • Zahlungsmittel & Finanztransaktionen
  • Gewinnbestätigungen
  • Geschäftsbeziehungen mit Spielern
  • Zahlungsverkehr

Die FMA obliegt in Bezug auf Spielbanken die Aufsicht in sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht.