Sorgfaltspflichtige gemäss Art. 3 Abs. 3 SPG

In Art. 3 Abs. 3 SPG sind jene Personen angeführt, welche die Aufnahme ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden haben (sog. Melder). Die nachfolgenden Sorgfaltspflichtigen haben sich bei der FMA zu melden:

  • Wechselstuben nach Abs. 1 Bst. f; 
  • Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, die Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. k erbringen;
  • Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Abs. 1 Bst. n mit Ausnahme von Treuhändern und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Treuhändergesetzes; 
  • Externe Buchhalter nach Abs. 1 Bst. n mit Ausnahme von Treuhändern und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Treuhändergesetzes; 
  • Immobilienmakler nach Abs. 1 Bst. p; 
  • Personen, die mit Gütern handeln, nach Abs. 1 Bst. q; 
  • Token-Emittenten nach Abs. 1 Bst. s;
  • Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token nach Abs. 1 Bst. t;
  • Personen nach Abs. 1 Bst. u, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden;
  • Personen nach Abs. 1 Bst. v, die fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten.

In Bezug auf diese Melder obliegt der FMA die Aufsicht in sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht.

Für die Meldung an die FMA steht Ihnen das Formular „Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 3 SPG“ zur Verfügung.

Zu beachten: Dienstleister für Rechtsträger mit einer Bewilligung nach dem Gewerbegesetz, welche aufgrund des bisherigen Rechts berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 bis 5 SPG erbringen, haben ihre Tätigkeiten bis zum Erlöschen der Gewerbebewilligung nach Art. 49 Abs. 2 des Gewerbegesetzes (bis längstens 31. Dezember 2025) nach Massgabe des anwendbaren Sorgfaltspflichtrechts auszuüben.

Meldepflichten